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2 StR 397/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 397/10 vom 18. November 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Wiesbaden vom 17. März 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls von Wertersatz mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und außerdem den Verfall von Wertersatz in Höhe von 22.500 € angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1 - 3 - Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2 Das Landgericht hat sich bei der Verfallsanordnung ersichtlich allein daran orientiert, dass der Angeklagte für seine Beteiligung an dem Anbau der Marihuanaplantage insgesamt mindestens 22.500 € erlangt hat (UA S. 11, 18). Feststellungen dazu, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang dieses Geld bei dem Angeklagten noch vorhanden ist, hat die Kammer nicht getroffen. Wo- möglich hat sie sich bei der Anordnung des Verfalls von Wertersatz aber von der nicht näher konkretisierten Vorstellung leiten lassen, dass das Geld bei dem Angeklagten nicht mehr vorhanden war. Sollte dies der Fall sein, hätte das Landgericht schon deshalb prüfen müssen, ob von der Anordnung des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 144). Andernfalls hätte sich das Landgericht angesichts des Umstands, dass das Konto des Angeklagten am 1. September 2009 einen ge- ringfügigen negativen Saldo aufwies (UA S. 11), und mit Blick auf seine Einlas- sung, er habe aus Geldnot gehandelt (UA S. 7), zu einer solchen Prüfung ge- drängt sehen müssen (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 94). Dass die Kammer die Möglichkeit des § 73c StGB bedacht und das ihr eingeräumte Ermessen pflicht- gemäß ausgeübt hat, kann dem Urteil jedenfalls nicht entnommen werden. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der aufgezeigte Erörterungs- mangel zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat, ist die Verfallsan- 3 - 4 - ordnung aufzuheben. Über den Wertersatzverfall muss unter weiterer Aufklä- rung, ob zumindest der Wert des Erlangten noch bei dem Angeklagten vorhan- den ist, neu entschieden werden. Rissing-van Saan Fischer Schmitt Krehl Eschelbach