Entscheidung
5 StR 424/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 424/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 10. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. No- vember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Schaal, Richterin Dr. Schneider, Richter Prof. Dr. König, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanwältin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. April 2010 wird verworfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Aus- lagen zu tragen. – Von Rechts wegen – G r ü n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Ban- denhehlerei in 22 Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils acht Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren bei Strafaussetzung zur Bewäh- rung verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte, mit der Sachrüge geführte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsan- waltschaft (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 1 StR 204/00; Nr. 147 RiStBV) bleibt erfolglos. Mit Strafrahmenwahl (§ 260a Abs. 2 StGB), Einzelstraf- und Gesamt- strafbemessung sowie Strafaussetzung hat das Tatgericht den vom Revisi- onsgericht hinzunehmenden Rahmen des Vertretbaren nicht unterschritten. Die Sanktionierung des Angeklagten ist nach Art und Gesamtumfang der Taten und angesichts des Gesamttatzeitraums sehr, indes bei dem Prozess- verhalten des Angeklagten und seiner sozialen Einbindung nicht unvertretbar milde. Dass das Urteil einem Verständigungsvorschlag der Strafkammer ent- sprach, dem die Staatsanwaltschaft nicht zugestimmt hatte, begründet für 2 - 4 - sich keinen Rechtsfehler (vgl. nur Föhrig, Kleines Strafrichter-Brevier 2008 S. 37 f.). Basdorf Schaal Schneider König Bellay