OffeneUrteileSuche
Entscheidung

3 StR 290/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
4Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 290/10 vom 9. November 2010 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 21. Januar 2010 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf zahlreiche Verfahrensbeanstandungen und mehrere Rügen der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Nä- herer Erörterung bedürfen nur die nachfolgenden Punkte: 1 Die Beanstandung, der Beweisantrag vom 11. Dezember 2009 auf Bei- ziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover mit dem Akten- zeichen 1382 Js sei zu Unrecht abgelehnt worden, greift nicht durch. Zwar fehlt dem Beschluss, mit dem die in dem Antrag näher genannten Tatsachen als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos bezeichnet worden sind, die für diese Fälle notwendige, auf einer antizipierende Beweiswürdigung aufbauende Begründung (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. November 2007 - 3 StR 430/07, NStZ 2008, 299; Beschluss vom 6. März 2008 - 3 StR 9/08, NStZ-RR 2008, 205; Beschluss vom 12. Januar 2010 - 3 StR 519/09, StV 2010, 2 - 3 - 588). Indes beruht das Urteil hierauf nicht, denn das Landgericht hat die not- wendige Begründung in dem Beschluss gegeben, mit dem es im weiteren Ver- lauf desselben Verhandlungstags einen anderen, dieselben Tatsachen betref- fenden Antrag auf Vernehmung des Zeugen D. ebenfalls wegen Bedeu- tungslosigkeit abgelehnt hat. Im Ergebnis ohne Erfolg bleibt auch die Beanstandung des Beschlusses, mit dem das Landgericht den Beweisantrag vom 15. Dezember 2009 auf Bei- ziehung der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft Hannover zum Aktenzei- chen 2132 Js teilweise abgelehnt hat. Soweit zum Beweis, dass Herr N. von dem früheren Mitangeklagten S. - auf dessen Be- kundungen die Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten beruht - der Hehlerei beschuldigt und trotzdem vom Amtsgericht Wennigsen freigesprochen wurde, die Urteilsurkunde benannt worden ist, hat das Landgericht dem Be- weisantrag stattgegeben und das freisprechende Urteil verlesen. Im Übrigen hat es den Beweisantrag mit folgender Erwägung abgelehnt: "Dem weiteren Akten- inhalt kommt aus tatsächlichen Gründen keine verfahrensrelevante Behauptung zu, da die Kammer sich nicht in der Lage sieht, in einem anderen Verfahren getätigte Angaben inzident zu überprüfen und zu verifizieren." Damit ist die Ab- lehnung des Antrags zwar rechtsfehlerhaft begründet; denn sollte es für die Ü- berzeugungsbildung des Landgerichts zu der Glaubhaftigkeit der Angaben des früheren Mitangeklagten S. darauf angekommen sein, ob dieser in einem anderen Verfahren einen Dritten wahrheitswidrig belastet hatte, so hätte dieses nicht nur naheliegend die tatsächliche Möglichkeit, sondern auch die Pflicht ge- habt (§ 244 Abs. 2 StPO), den Wahrheitsgehalt dieser früheren Beschuldigung aufzuklären. Der Senat kann indes das Beruhen des Urteils auf diesem Rechts- fehler ausschließen. Als alleiniger weiterer Bestandteil der gesamten Ermitt- lungsakte, der hinreichend konkretisiert ist, um dem Beweisbegehren den Cha- 3 - 4 - rakter eines Beweisantrags zu verleihen (vgl. hierzu LR-Becker, 26. Aufl., § 244 Rn. 106), ist das Protokoll der polizeilichen Vernehmung des früheren Mitange- klagten S. vom 19. Juni 2008 bezeichnet. Dessen Inhalt konnte aber von vornherein keinen Beweis für die innere Tatsache erbringen, dass S. Dritte verschiedener Straftaten "bezichtigt", erkennbar gemeint: wahrheitswidrig be- schuldigt, habe, um sich selbst in seiner eigenen Strafsache Vorteile zu ver- schaffen. Eine weitergehende Aufklärungsrüge ist nicht erhoben. Becker Pfister von Lienen Sost-Scheible Hubert