Entscheidung
4 StR 414/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 414/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. März 2010 im Strafaus- spruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge- richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hier- gegen richtet sich die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Strafausspruch hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Straf- kammer hat ungeachtet ihrer zutreffenden rechtlichen Bewertung, dass der An- geklagte vom Versuch der Tötung seiner Ehefrau freiwillig zurückgetreten ist, sowohl bei der Bestimmung des anzuwendenden Strafrahmens für die Ahndung der vollendeten gefährlichen Körperverletzung als auch im Rahmen der konkre- 2 - 3 - ten Strafzumessung jeweils zum Nachteil des Angeklagten darauf abgestellt, dass er die Schläge "mit Tötungsvorsatz" gegen das Tatopfer setzte. Ist der Täter, der vom Versuch einer Straftat strafbefreiend zurückgetreten ist, gleich- wohl wegen eines zugleich verwirklichten vollendeten Delikts zu bestrafen, darf aber der auf die versuchte Straftat gerichtete Vorsatz nicht strafschärfend be- rücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 1996 - 3 StR 445/95, BGHSt 42, 43; Beschluss vom 14. Mai 2003 - 2 StR 98/03, NStZ 2003, 533; Beschluss vom 24. Februar 2009 - 4 StR 609/08; Fischer StGB 57. Aufl. § 24 Rn. 46 m.w.N.). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass sich die rechtlich unzutref- fende Wertung der Strafkammer auf die - unter dem Aspekt des Schuldaus- gleichs ansonsten nicht zu beanstandende - Höhe der verhängten Freiheitsstra- fe ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen 3 - 4 - Prüfung und Entscheidung. Die von dem Wertungsfehler nicht betroffenen tat- sächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bishe- rigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich. Ernemann Solin-Stojanović Roggenbuck Franke Bender