Entscheidung
1 StR 551/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 551/10 vom 4. November 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. November 2010 beschlos- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 24. Juni 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass das Landgericht die Voraussetzungen des § 46a StGB rechtsfehlerfrei verneint hat. Auch die Rüge der Verletzung des § 155a Satz 1 und 2 StPO hat keinen Erfolg. Es liegt bereits kein Verfahrensverstoß vor. Im vorliegenden Fall war das Gericht nicht gehalten, auf einen Täter-Opfer-Ausgleich hinzuwirken. Die durch - 3 - Rechtsanwälte vertretenen Verfahrensbeteiligten waren über die Funktion eines Täter-Opfer-Ausgleichs informiert und haben ausdrücklich und nachhaltig hier- über verhandelt. Wahl Rothfuß Hebenstreit Elf Jäger