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Entscheidung

4 StR 443/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 443/10 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. April 2010 im Ausspruch über die Einziehung des BMW FIN WBANC , amtliches Kennzeichen E- , mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: 1. Der Angeklagte war durch Urteil vom 11. Februar 2009 wegen schwe- ren räuberischen Diebstahls, Betruges in sieben Fällen u. a. zu einer Gesamt- freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Außerdem war der BMW FIN WBANC , amtliches Kennzeichen E- , eingezogen worden. Durch Senatsbeschluss vom 28. Juli 2009 - 4 StR 255/09 - war dieses Urteil in den Fällen II. 1 und 13 bis 18 der Urteilsgründe (Verurtei- lungen wegen schweren räuberischen Diebstahls und wegen Betruges in sechs Fällen) sowie im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen auf- gehoben worden. 1 - 3 - Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen gefährlicher Kör- perverletzung, wegen Betruges in sechs Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch geblieben ist, und wegen der weiteren rechtskräftig festgestellten De- likte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt und erneut den Pkw BMW eingezogen. 2 Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Ein- ziehung Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 3 2. Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer ist davon ausgegan- gen, dass die Feststellungen im Urteil vom 11. Februar 2009 zu den Vorausset- zungen der Einziehung und zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des An- geklagten bei allen Taten "in Rechtskraft erwachsen" und damit bindend sind und hat hierzu eigene Feststellungen nicht getroffen. Dies ist rechtsfehlerhaft. 4 Der Senat hat in seinem Beschluss vom 28. Juli 2009 den gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die eindeutige und unmissverständliche Entscheidungsformel kann nicht anders ausgelegt werden als dahin, dass die Feststellungen zur Einziehungsanordnung und zur erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aufgehoben worden sind. Aus den Gründen der früheren Senatsentscheidung ergibt sich nichts anderes, ins- besondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Tenorierung um ein offensichtliches Fassungsversehen gehandelt hat. 5 Soweit das Landgericht bei der Strafzumessung jeweils den nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen zugrunde gelegt hat, ist der Angeklag- te nicht beschwert. Hingegen hat die Einziehungsanordnung keinen Bestand. Der Angeklagte hat bestritten, dass das eingezogene Fahrzeug in seinem Ei- gentum steht. Das Landgericht hat aufgrund der früheren Feststellungen seine Eigentümerstellung als erwiesen angesehen und von einer eigenen Beweiser- 6 - 4 - hebung abgesehen. Die Einziehungsanordnung muss deshalb erneut aufgeho- ben werden. Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender