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Entscheidung

1 StR 469/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 469/10 vom 2. November 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2010 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts München II vom 27. April 2010 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Die Angeklagten wurden im Rahmen einer verfahrensbeendenden Ab- sprache (§ 257c StPO) wegen Anlagebetrügereien jeweils zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe verurteilt. 1 Ihre Revisionen bleiben erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).2 Die von beiden Angeklagten auf die unterbliebene Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge versagt. Eine der von § 257c Abs. 4 StPO erfassten Fallgestaltungen, über deren Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 5 StPO vorab zu belehren ist, liegt nicht vor. Dementsprechend übersteigen die verhängten Strafen auch nicht die vom Gericht jeweils zugesicherte Höhe. Auch sonst sind konkrete, fallbezogene Gründe, die für die - auch nur entfernte - Möglichkeit sprächen, dass sich der aufgezeigte Verfahrensmangel auf das Pro- zessverhalten der Angeklagten ausgewirkt haben könnte, sodass letztlich ein für sie günstigeres Urteil nicht auszuschließen wäre, weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 17. August 2010 - 4 StR 228/10 und vom 8. Oktober 2010 - 1 StR 347/10 und 1 StR 443/10). 3 - 3 - Auch die nicht näher ausgeführte Sachrüge bleibt erfolglos.4 Nack Wahl Graf Jäger Sander