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5 StR 411/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 411/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten T. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Mai 2010 gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit diesem Angeklagten eine Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewäh- rung versagt worden ist. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Re- vision der Angeklagten E. werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagte E. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die hierdurch dem Nebenkläger entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen schuldig gesprochen und den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten und die Angeklagte E. – als Unterlassungstäterin – zu einer solchen von zehn Monaten verur- teilt. Hinsichtlich beider Freiheitsstrafen hat das Landgericht zwei Monate als vollstreckt erklärt und die Freiheitsstrafe hinsichtlich der Angeklagten E. 1 - 3 - zur Bewährung ausgesetzt. Lediglich die Revision des Angeklagten T. erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1. Das Landgericht hat sich fehlerfrei davon überzeugt, dass der An- geklagte T. als „Stiefvater“ des zur Tatzeit neun Jahre alten Nebenklägers diesen vom 1. September 2005 bis zum 24. Mai 2006 durch drangsalierende Erziehungsmethoden im Sinne des § 225 Abs. 1 StGB durch Zufügen seeli- schen Leidens mit erheblicher Verängstigung quälte (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 225 Rdn. 8a m.w.N.). Die allein sorgeberechtigte Mutter des Ne- benklägers, die Angeklagte E. , schritt gegen ihren Lebensgefährten nicht ein. 2 3 2. Auch die Strafaussprüche halten der – freilich eingeschränkten (BGHSt 29, 319, 320) – revisionsgerichtlichen Überprüfung stand. Dies gilt indes nicht hinsichtlich der dem Angeklagten T. versagten Strafausset- zung zur Bewährung. Das Landgericht hat dem Angeklagten eine günstige Prognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB gestellt. Es stützt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung indes nicht auf eine gemäß § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteil- ten (vgl. BGHSt 29, 319, 324; Fischer aaO § 56 Rdn. 23 m.w.N.), sondern beruft sich auf hypothetische Strafzumessungserwägungen für den Fall tat- näherer Aburteilung (UA S. 30). In die Würdigung hätten die im Rahmen der Strafzumessung (UA S. 29) zugunsten des Angeklagten als bedeutsam be- werteten Umstände (Erleiden gleicher Erziehungsmethoden in Heimen der DDR; möglicherweise Überforderung bei der Erziehung, auch durch ADHS des Nebenklägers) in den Blick genommen werden müssen. - 4 - 3. Dies wird Aufgabe des neu berufenen Tatgerichts sein. Der Aufhe- bung von Feststellungen bedurfte es bei dem hier vorliegenden Wertungsfeh- ler nicht. 4 Basdorf Raum Brause Schneider Bellay