Entscheidung
V ZB 141/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 141/10 vom 26. Oktober 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskos- tenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zi- vilkammer des Landgerichts Aurich vom 21. April 2010 wird zu- rückgewiesen. Gründe: I. Der Betroffene ist serbischer Staatsangehöriger. Er ist am 12. März 2010 bei der Einreise zusammen mit seinem Sohn aus den Niederlanden nach Deutschland festgenommen worden, da er nicht über ausreichende Aufent- haltspapiere verfügte. Er ist in Schweden mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet und hat angegeben, er betreibe in Schweden zusammen mit seinem Sohn ein Asylverfahren. Daneben habe er schon seit Jahren in den Niederlanden mit Ehefrau, Sohn und Tochter um Asyl nachgesucht. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 13. März 2010 gegen den Betrof- fenen Haft zur Sicherung der Abschiebung für die Dauer von höchstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde des Betroffenen mit Beschluss vom 21. April 2010 zurückgewiesen. Der Betroffene ist am 28. April 2010 nach Schweden zurückgeschoben worden. 1 - 3 - 2 Gegen den Beschluss des Landgerichts richtet sich die Rechtsbe- schwerde des Betroffenen, für die er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seiner Verfahrensbevollmächtigten beantragt. Eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt, wohl aber einen Kontoauszug der JVA Hannover, aus dem sich ergibt, dass er am 19. April 2010 dort über 33,15 € verfügt hat. II. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist unbegründet. 3 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (V ZB 214/09, zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, dass ein Betroffener grundsätzlich auch nach seiner Abschiebung (oder Zurückschiebung) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch § 1 PKH-VV fest- gelegten Formular abgeben oder eine gleichgestellte Unterlage vorlegen muss. Zur näheren Begründung wird auf diese Entscheidung Bezug genommen. 4 2. Eine solche Erklärung hat der Betroffene nicht vorgelegt. Soweit er auf seine in der Beschwerdeinstanz vorgelegte formgerechte Erklärung Bezug ge- nommen hat, ist dies - wie der Senat ebenfalls in dem zitierten Beschluss ent- schieden hat - nicht ausreichend, weil sich seine persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnisse durch die Abschiebung nach Schweden geändert haben können. Eine Erklärung, die den aktuellen Verhältnissen Rechnung trägt, ist dann unerlässlich, es sei denn, er macht glaubhaft, dass sich die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse trotz der geänderten Lebensumstände im Er- gebnis nicht verändert haben. Daran fehlt es. 5 - 4 - 6 Diese Angaben sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Betroffene unter Vorlage eines Kontoauszuges der JVA Hannover vom 19. April 2010 dar- gelegt hat, dass er vor seiner Abschiebung nur über 33,15 € verfügt hat. Das besagt nichts über seine jetzigen Lebensumstände und finanziellen Verhältnis- se. 3. Von der Abgabe der Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes abzusehen. 7 a) Der Betroffene eines Freiheitsentziehungsverfahrens vor deutschen Gerichten hat zwar einen aus dem Rechtsstaatsprinzip resultierenden verfas- sungsrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechts- schutzes (BVerfGE 85, 337, 345; 88, 118, 123; 108, 341, 347). Der Zugang zu den Gerichten und zu den im Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittelver- fahren darf ihm nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfer- tigender Weise erschwert werden (BVerfGE 81, 123, 129). Diesen Anforderun- gen ist auch bei der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, die die Situation einer unbemittelten Person weitgehend der Situation eines Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes angleichen soll, zu beachten (vgl. BVerfGE 67, 245, 248). Sie stehen aber dem Zwang zur Verwendung des mit § 1 PKH-VV festgelegten Formulars für die Erklärung der persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse bei Beteiligten mit Aufenthalt in einem anderen Staat nicht entgegen. Denn auch solchen Beteiligten steht Verfahrenskostenhilfe nur zu, wenn sie bedürftig sind und dies in der von dem Gesetzgeber festgelegten Form darlegen. Diese Darlegung wird durch den Formularzwang auch bei Ab- gabe der Erklärung im Ausland nicht erschwert. 8 - 5 - 9 b) Es mag allerdings Fälle geben, in denen der Betroffene in dem Staat, in den er abgeschoben worden ist, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, etwa infolge einer Inhaftierung, gehindert ist, die Erklärung zu seinen persönli- chen und wirtschaftlichen Verhältnissen unter Verwendung des vorgeschriebe- nen Formulars oder durch eine gleichwertige Bescheinigung des Aufenthalts oder des Heimatstaats abzugeben. Wie dann zu verfahren ist, bedarf hier kei- ner Entscheidung, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es sich in dem Fall des Betroffenen so verhält. Krüger Stresemann Czub Roth Brückner Vorinstanzen: AG Leer (Ostfriesland), Entscheidung vom 13.03.2009 - 2a XIV 3186 - LG Aurich, Entscheidung vom 21.04.2010 - 1 T 122/10 -