Entscheidung
IX ZB 156/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 156/09 vom 25. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 25. Oktober 2010 beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Haben die Parteien in einem Rechtsbeschwerdeverfahren in Insolvenz- sachen übereinstimmend das Verfahren für erledigt erklärt, kommt eine Ent- scheidung schwieriger Rechtsfragen nicht mehr in Betracht (BGH, Beschl. v. 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZInsO 2009, 2113 Rn. 4; Münch- Komm/Ganter, 2. Aufl. § 4 Rn. 28). Der Senat sieht sich deshalb nicht veran- lasst, die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen rechtsgrundsätzlichen Fragen zu den Voraussetzungen einer Zustimmungsersetzung nach § 245 Abs. 1 InsO zu klären. Dies wäre Voraussetzung für die Beurteilung der Frage, 1 - 3 - ob die Rechtsbeschwerde nach §§ 253, 250 Nr. 1 InsO hätte Erfolg haben kön- nen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten des Verfahrens ge- geneinander aufzuheben. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Holzminden, Entscheidung vom 08.05.2008 - 10 IN 43/07 - LG Hildesheim, Entscheidung vom 26.05.2009 - 7 T 54/08 -