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Entscheidung

II ZR 292/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 292/09 vom 25. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterinnen Caliebe und Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Dr. Löffler beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re- vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen, weil kei- ner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vor- liegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Es kommt nicht darauf an, dass ein Anspruch eines Gesellschaf- ters gegen einen anderen Gesellschafter im Stadium der Liquida- tion grundsätzlich nicht durchgesetzt werden kann. Denn das Be- rufungsgericht ist davon ausgegangen, dass eine Wohnung im Haus Markgrafenstraße noch nicht verkauft ist. Damit ist die Ge- sellschaft noch nicht aufgelöst. Wenn sie etwa durch Kündigung oder Zweckerreichung (§§ 723, 726 BGB) aufgelöst wird, bleibt der Beklagten die Möglichkeit, aufgrund dieses veränderten Le- benssachverhalts ihren etwaigen Auseinandersetzungsanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen (vgl. Münch- KommHGB/Ulmer/Schäfer, 5. Aufl., § 730 Rn. 12 ff.). - 3 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 92.593,36 € Strohn Caliebe Reichart Drescher Löffler Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 31.03.2009 - 9 O 2284/06 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 05.11.2009 - 13 U 847/09 -