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Entscheidung

IX ZR 75/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 75/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2009 wird auf Kosten der Beklagten zu- rückgewiesen. Dem Kläger wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde bewilligt. Ihm wird Rechtsanwalt Dr. K. beigeordnet. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 27. März 2009 wird abgelehnt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 81.587,92 € festge- setzt. - 3 - Gründe: I. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Herausgabeanspruch des Klägers nicht um die Summe aller nach Einleitung des Insolvenzeröff- nungsverfahrens von der Beklagten veranlassten Überweisungen zu kürzen, ruft keinen Einheitlichkeitssicherungsbedarf hervor. Das Berufungsgericht hat keinen erheblichen Vortrag übergangen. Sollten den betreffenden Zahlungen Einzelweisungen der Geschäftsführung der Insolvenzschuldnerin zugrunde ge- legen haben, wären diese Einzelweisungen ihrerseits gemäß § 24 Abs. 1, § 81 Abs. 1 InsO unwirksam gewesen, weil der Kläger ihnen nicht gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 InsO zugestimmt hatte. Zahlungen eines Treuhänders aus dem ihm anvertrauten Vermögen sind nicht im Sinne der § 675 Abs. 1, § 665 BGB bestimmungsgemäß, wenn der Treuhänder Zahlungen nach der Treu- handabrede nur auf Einzelweisung des Treugebers, nicht aber aus eigenver- antwortlichem Entschluss leisten sollte. Gerade auf eine solche Verfahrenswei- se beruft sich die Beklagte. Eine nicht bestimmungsgemäße Verwendung des Treuguts führt nicht zum Erlöschen des Herausgabeanspruchs gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB. Unerheblich ist deshalb, ob die von der Beklagten behaup- teten Zahlungen nach Einleitung des Insolvenzeröffnungsverfahrens tatsächlich der Erfüllung von Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin dienten. Aus dem- 2 - 4 - selben Grund begründet der Streitfall keinen Rechtsfortbildungsbedarf. Es kann dahinstehen, ob die betreffenden Zahlungen zur Erfüllung etwaiger Verbindlich- keiten führten und wie sich eine etwaige Zweckverfehlung auf den Herausgabe- anspruch gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB auswirkte. Bestimmungswidrig wa- ren die Zahlungen allein schon wegen Fehlens wirksamer Weisungen der Insol- venzschuldnerin. 2. Die übrigen Gehörsrügen hat der Senat geprüft. Sie sind unbegründet, so dass auch insofern kein Bedarf an Einheitlichkeitssicherung besteht. 3 3. Ein solcher Bedarf folgt schließlich auch nicht daraus, dass das Beru- fungsgericht die Verjährungseinrede für unbegründet erachtet hat. Es kann da- hinstehen, ob auf den Streitfall § 51b BRAO überhaupt anzuwenden war. Die Nichtanwendung dieser Regelung legt jedenfalls nicht die Gefahr einer Nach- ahmung oder Wiederholung nahe. Es handelt sich um auslaufendes Recht, das vor fast sechs Jahren außer Kraft getreten ist. Ohne nähere Darlegung ist des- wegen nicht ersichtlich, dass in Zukunft noch einmal über ihre Anwendbarkeit auf Treuhandverhältnisse wie das dem Streitfall zugrunde liegende zu entschei- den sein wird. 4 4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vor- aussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 5 - 5 - II. Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger zur Abwehr der Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO geboten. 6 III. Die Prozesskostenhilfe für eine eigene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zu versagen, weil diese keine Aussicht auf Erfolg hätte (§ 116 Abs. 1 Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO). In der Begründung des Prozesskos- tenhilfeantrags ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt; alleine aus etwaigen Rechtsfehlern des Berufungsgerichts folgt kein Zulassungsbedarf. Der Senat hat das Berufungsurteil auch unabhängig von der Antragsbegründung 7 - 6 - überprüft. Ein Zulassungsgrund ist nicht erkennbar. Von einer weiteren Begrün- dung wird entsprechend § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 22.10.2004 - 318 O 44/04 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2009 - 9 U 126/04 -