Leitsatz
IX ZR 48/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 48/10 Verkündet am: 21. Oktober 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BRAO § 45 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 134 a) Ein Anwalt, der zuvor als Notar einen GmbH-Gesellschaftsvertrag beurkundete, darf einen Gesellschafter bei der Abwehr eines auf Einzahlung der Stammeinlage gerichteten Anspruchs nicht vertreten. b) Ein Verstoß gegen § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO führt zur Nichtigkeit des Anwaltsver- trages. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2010 - IX ZR 48/10 - LG Bielefeld AG Halle (Westf.) - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des Landge- richts Bielefeld vom 12. Januar 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Notar, beurkundete 1999 den Gesell- schaftsvertrag der RD GmbH, de- ren Gesellschafter u. a. der Beklagte war. Über das Vermögen der Gesellschaft wurde später das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit Schreiben vom 16. Juli 2008 verlangte der Insolvenzverwalter von dem Beklagten, auf die Stammeinlage einen Betrag von 14.632,90 € zu entrichten, weil zum Zeitpunkt der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister dieser Betrag offen gestanden habe. Nach dem Vorbringen des Klägers beauftragte der Beklagte ihn mit der Abwehr dieses Zahlungsanspruches. 1 - 3 - Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Anwaltshonorars in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages angenommen und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.3 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, nach den gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen des Amtsgerichts sei zwischen den Par- teien ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Danach sei der Kläger mit der Abwehr der vom Insolvenzverwalter gegen den Beklagten geltend gemachten Zahlungsansprüche hinsichtlich der Stammeinlage betraut gewesen. Der Ver- trag sei jedoch wegen einer unzulässigen Vorbefassung nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO gemäß § 134 BGB nichtig. 4 Der Kläger sei als Notar bereits in der gleichen Rechtssache tätig gewor- den. Das Tätigwerden des Klägers bei der Beurkundung des Gesellschaftsver- trages und die Beratung des Beklagten hinsichtlich der Abwehr des vom Insol- venzverwalter erhobenen Zahlungsanspruches stelle ein Tätigwerden in dersel- ben Rechtssache dar. Maßgebend für die Beurteilung sei der sachlich- 5 - 4 - rechtliche Inhalt der anvertrauten Interessen, der bei natürlicher Betrachtungs- weise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitliches Lebensverhältnis zu- rückzuführen sei. Der zeitliche Abstand zwischen Beurkundung und der Bera- tung sei unerheblich. Entscheidend sei, dass dem vom Insolvenzverwalter gel- tend gemachten Zahlungsanspruch der vom Kläger beurkundete Gesellschafts- vertrag zugrunde liege. Die Forderung ergebe sich zwar aus der gesetzlichen Regelung der § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 14 GmbHG; sie verweise aber, was die Höhe der zu zahlenden Stammeinlage angehe, auf den Gesellschaftsvertrag. Das Zahlungsbegehren könne auch nicht auf gesetzliche Anspruchs- grundlagen gestützt werden. Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kämen nicht in Betracht, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden hätten, die der Kläger den Umständen nach nicht habe für erforderlich halten dürfen. Einen Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB stehe § 817 Satz 2 BGB entgegen. Der Kläger habe sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetzwidrige seiner Tätigkeit für den Beklagten verschlossen. 6 II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung stand.7 Der geltend gemachte Zahlungsanspruch ist insgesamt unbegründet.8 Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO für den Beklagten nicht tätig werden durfte und deshalb der Anwaltsvertrag nach § 134 BGB nichtig ist. Gesetzliche Ansprüche 9 - 5 - aus §§ 683, 670 und § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB stehen dem Kläger nicht zu. 1. Nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO darf ein Rechtsanwalt nicht tätig wer- den, wenn er in derselben Rechtssache bereits als Notar gehandelt hat. Mit dieser Regelung soll das Vertrauen in die Rechtspflege geschützt werden, dass nicht dieselben Personen auf verschiedenen Seiten für unterschiedliche Inte- ressen tätig werden. Sie dient dazu, die Gefahr von Interessenkollisionen ein- zudämmen (Entwurfs-Begründung der Bundesregierung, BT-Drucks. 12/4993 S. 29). 10 a) Der Begriff "dieselbe Rechtssache" im Sinne des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wie in § 356 StGB zu verstehen und umfasst alle Rechtsangelegenheiten, in denen mehrere, zumin- dest möglicherweise, ein entgegengesetztes rechtliches Interesse verfolgende Beteiligte vorkommen können (BGH, Urt. v. 26. November 2007 - AnwSt (R) 10/06, NJW-RR 2008, 795; vgl. ferner BGHSt 5, 301, 304; 18, 192; BGHZ 141, 69, 79 zu § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO; Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 45 Rn. 7, § 43a Rn. 61; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO 3. Aufl. § 45 Rn. 12a; Kleine-Cosack, BRAO 6. Aufl. § 45 Rn. 5; Ganter in Ganter/Hertel/Wöstmann, Handbuch der Notarhaftung 2. Aufl. Rn. 734 ff; LK-Gillmeister, StGB 12. Aufl. § 356 Rn. 79). Maßgebend ist dabei der sachlich-rechtliche Inhalt der anver- trauten Interessen, also das anvertraute materielle Rechtsverhältnis, das bei natürlicher Betrachtungsweise auf ein innerlich zusammengehöriges, einheitli- ches Lebensverhältnis zurückzuführen ist (vgl. BGHSt 34, 190, 191; Feue- rich/Weyland, BRAO aaO § 45 Rn. 7, § 43a Rn. 63). In der Rechtsprechung zum Begriff "dieselbe Rechtssache" zu § 356 StGB ist auch anerkannt, dass ein längerer Zeitablauf die Einheitlichkeit des Lebensverhältnisses nicht aufzuhe- 11 - 6 - ben vermag (BGHSt 9, 341, 345; 18, 192, 198; Feuerich/Weyland, BRAO aaO § 45 Rn. 7; Kilian in Henssler/Prütting, aaO, § 45 Rn. 14, § 43a Rn. 200). Glei- ches gilt für einen Wechsel der beteiligten Personen (BGHSt 7, 261, 263; Feue- rich/Weyland, aaO; Kilian in Henssler/Prütting, aaO). b) Nach diesen Grundsätzen beziehen sich die Beurkundung des Gesell- schaftsvertrages hinsichtlich der später in Insolvenz geratenen Gesellschaft und die Geltendmachung des Zahlungsanspruchs wegen unvollständiger Stammein- lage auf dieselbe Rechtssache. Der hier in Rede stehende Zahlungsanspruch kann nicht vom Gesellschaftsvertrag losgelöst betrachtet werden. Er hat hierin seine Grundlage. Die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes und der hierzu er- gangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie etwa in der vom Insolvenz- verwalter herangezogenen Entscheidung BGHZ 80, 129, 137 betreffen die Mo- dalitäten der Erfüllung der im Gesellschaftsvertrag verankerten Einlagepflicht. Die unmittelbare Verknüpfung zwischen Forderung und Gesellschaftsvertrag wird gerade dann deutlich, wenn es um die Höhe oder Art der Stammeinlage geht. Diese wird ausschließlich vom Gesellschaftsvertrag unter Berücksichti- gung der Mindestbeträge nach § 5 GmbHG bestimmt. Daher bilden Ansprüche auf Einzahlung der Stammeinlage und die Beurkundung des Gesellschaftsver- trages ein innerlich zusammengehörendes, einheitliches Lebensverhältnis. 12 Ebenso besteht zwischen der Tätigkeit des Notars, der den Gesell- schaftsvertrag beurkundet, und der anwaltlich unterstützten Abwehr eines An- spruchs wegen der Nichterbringung der Stammeinlage ein enger Zusammen- hang. Dieser wird vermittelt durch die Verpflichtung des Urkundsnotars, bei der Beurkundung darauf hinzuweisen, eine ordnungsgemäße Kapitalaufbringung setze voraus, dass die Stammeinlage im Zeitpunkt der Eintragung der Gesell- schaft in das Handelsregister noch vorhanden sei (sog. Unversehrtheitsgrund- 13 - 7 - satz, vgl. hierzu Gehrlein/Witt, GmbH-Recht in der Praxis 2. Aufl. Kap. 6 Rn. 2); fehle es daran, ergebe sich ein Eintragungshindernis (§ 7 Abs. 2 und 3, § 9c Abs. 1 GmbHG) bzw. - im Falle der erfolgten Eintragung - eine Nachschuss- pflicht der betreffenden Gesellschafter. Bei der Gründung einer GmbH muss der Notar die Beteiligten über die Voraussetzungen der Eintragungsreife belehren (Ganter aaO, Rn. 1026 f). Daraus kann sich sogar ein Gegensatz der Interes- sen des Urkundsnotars und des in der Auseinandersetzung über die Nach- schusspflicht mandatierten Anwalts ergeben. c) Der von der Revision für beachtlich angesehene Umstand, dass der Insolvenzverwalter an der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages nicht betei- ligt gewesen ist, und mithin nicht von mehreren ein gegensätzliches Interesse verfolgenden Beteiligten gesprochen werden könne, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Insolvenzverwalter tritt mit Insolvenzeröffnung in die Rechte und Pflichten des Schuldners ein und hat für die Masse die dem Schuldner zu- stehenden Rechte zu verfolgen (§ 80 Abs. 1 InsO). Bei der Geltendmachung der hier in Rede stehenden Forderung handelte mithin der Insolvenzverwalter im Rahmen der auf ihn übergegangenen vermögensrechtlichen Stellung des Schuldners (vgl. HK-InsO/Kayser, 5. Aufl. § 80 Rn. 17). Ein eigentlicher Beteilig- tenwechsel scheidet angesichts der Identität der Forderung und zugehöriger Vermögensmasse aus. Aber selbst wenn im Übergang der Befugnisse auf den Insolvenzverwalter ein Beteiligtenwechsel gesehen werden sollte, wird hier- durch die Beurteilung als einheitliches Lebensverhältnis nicht in Frage gestellt (vgl. BGHSt 7, 261, 263; Feuerich/Weyland, BRAO aaO; Kilian in Henss- ler/Prütting, aaO). 14 - 8 - d) Entgegen der Ansicht der Revision ist keine restriktive Begrenzung des Begriffs einheitliches Lebensverhältnis erforderlich. Gerade bei der hier ge- gebenen Fallgestaltung einer notariellen Vorbefassung gebietet der Sinn und Zweck des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO (vgl. vorstehend unter Ziff. 1) ein Tätigkeits- verbot. Die Abwehr des Anspruchs auf (teilweise) Zahlung der Stammeinlage kann es erforderlich machen, sich auch mit der vertraglichen Regelung der Ein- lageforderung auseinanderzusetzen. Der Anwalt wäre dann veranlasst, seine selbst erstellte Vertragsurkunde auszulegen. Diese Gefahr eines offenkundigen Interessengegensatzes zu verhindern, ist Ziel der gesetzlichen Regelung (vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Durch das Tätigkeitsverbot wird zugleich das Vertrauen der Bevölkerung in das Handeln der einzelnen Organe der Rechts- pflege gestärkt. 15 2. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO ist die Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach § 134 BGB. Dies entspricht der ganz überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung und im Schrifttum (OLG Hamm NJW 1992, 1174, 1175; OLG Stuttgart MDR 1999, 1530; Feuerich/Weyland, aaO § 45 Rn. 41; Bormann in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 45 BRAO Rn. 48; Kilian in Henssler/ Prütting, aaO, § 45 Rn. 49; Kleine-Cosack, BRAO aaO § 45 Rn. 49; Borgmann/ Jungk/Grams, Anwaltshaftung 4. Aufl., Kap. III Rn. 55; Mennemeyer in Fahren- dorf/Mennemeyer/Terbille, Die Haftung des Rechtsanwalts 8. Aufl. Rn. 63; Sieg, in: Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung, 2. Aufl. Rn. 40; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht 3. Aufl., § 3 Rn. 18; Ganter aaO Rn. 743). Der Senat hat dies bei der vergleichbaren Regelung des § 46 Abs. 2 Nr. 1 BRAO bereits bejaht (BGHZ 141, 69, 79). Der Umstand, dass sich das Tätigkeitsverbot des § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO nur gegen den Rechts- anwalt richtet, steht der Rechtsfolge der Nichtigkeit nicht entgegen. Maßgeblich 16 - 9 - ist der Schutzzweck des Verbots, der hier im Schutz des Vertrauens in die Rechtspflege und in der Eindämmung von Interessenkollisionen liegt (BT- Drucks. 12/4993 aaO). Dieses Verbot liefe weitgehend leer, wenn der Anwalt aus seiner verbotswidrigen Tätigkeit eine Anwaltsvergütung beanspruchen könnte (vgl. BGHZ 141, 69 aaO). 3. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch lässt sich auch nicht auf ge- setzliche Anspruchsgrundlagen stützen. 17 a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei Nichtigkeit des Anwaltsvertrages gemäß § 134 BGB ein Vergütungsanspruch nicht aus dem Recht der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 670 BGB) abgeleitet werden kann, weil die erbrachten Dienste in einer gesetzwidrigen Tätigkeit bestanden haben, die der Kläger nicht den Umständen nach für erfor- derlich halten durfte. Dies entspricht gefestigter höchstrichterlicher Rechtspre- chung (vgl. BGHZ 111, 308, 311; 118, 142, 150; BGH, Urt. v. 17. Februar 2000 - IX ZR 50/98, NJW 2000, 1560, 1562; Mennemeyer in Fahrendorf/ Mennemeyer/Terbille, aaO Rn. 270 Fn. 587; Sieg, in Zugehör/Fischer/ Sieg/Schlee, aaO Rn. 1916). Hiergegen wendet sich die Revision nicht. 18 b) Ein Anspruch auf Wertersatz nach § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB kommt bei Abschluss eines nach § 134 BGB nichtigen Anwaltsvertrags grundsätzlich in Betracht (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, WM 1999, 970, 974, in BGHZ 141, 69 insoweit nicht abgedruckt), wobei sich die Höhe des Anspruchs nach der üblichen oder (mangels einer solchen) nach der angemessenen, vom Vertragspartner ersparten Vergütung richtet (BGH, Urt. v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 26; Sieg, in Zuge- 19 - 10 - hör/Fischer/Sieg/Schlee, aaO Rn. 1919). Hierfür sind in erster Linie die Be- stimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes heranzuziehen. Dem Wertersatzanspruch kann aber die Regelung des § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen (BGH, Urt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 384/97, aaO, in BGHZ 141, 69 aaO insoweit nicht abgedruckt; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, aaO Rn. 26). Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistende vorsätzlich verbotswidrig gehandelt hat (BGHZ 50, 90, 92). Dem steht es gleich, wenn er sich der Einsicht in das Verbotswidrige seines Handelns leichtfertig verschlossen hat (BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311; v. 23. Februar 2005 - VIII ZR 129/04, NJW 2005, 1490, 1491; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830 Rn. 28). 20 Das Berufungsgericht hat im Rahmen tatrichterlicher Würdigung im Ein- zelnen dargelegt, dass der Kläger alle Umstände gekannt habe, welche die Wertung als verbots- oder sittenwidrig beeinflussen. Hieraus konnte abgeleitet werden, dass der Kläger sich zumindest leichtfertig der Einsicht in das Gesetz- widrige seiner Tätigkeit für den Beklagten verschlossen hat. Soweit die Revisi- 21 - 11 - on unter Bezugnahme auf die entgegengesetzte Würdigung des Amtsgerichts diese Beurteilung beanstandet, ist dies revisionsrechtlich nicht geeignet, eine anderweitige Bewertung zu begründen. Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Halle (Westf.), Entscheidung vom 13.08.2009 - 2 C 308/09 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 12.01.2010 - 20 S 99/09 -