Entscheidung
IX ZB 278/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 278/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 21. Oktober 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 26. November 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Fulda vom 4. Juni 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Insolvenzgericht zurückverwie- sen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 8.624,06 € festgesetzt. Gründe: I. Der Rechtsbeschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 29. Juli 1999 zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbe- halt in dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin be- 1 - 3 - stellt. Mit Beschluss vom 15. Oktober 1999 wurde das Insolvenzverfahren eröff- net und der Rechtsbeschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schreiben vom 10. März 2009 beantragte er im noch laufenden In- solvenzverfahren, die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenz- verwalter einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf 8.624,06 € festzuset- zen. Der hierzu angehörte gesetzliche Vertreter der Schuldnerin erhob die Ein- rede der Verjährung. 2 Mit Beschluss vom 4. Juni 2009 hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, der Anspruch sei verjährt. Die hiergegen erhobe- ne sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. 3 II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht. 4 Wie der Senat mit Beschluss vom 22. September 2010 in der Parallelsa- che IX ZB 195/09 (z.V.b.) entschieden hat, ist die Verjährung des Vergütungs- anspruchs des vorläufigen Insolvenzverwalters bis zum Abschluss des eröffne- ten Insolvenzverfahrens gehemmt. 5 1. Der Vergütungsanspruch des Verwalters verjährt bis zu seiner Fest- setzung durch das Amtsgericht innerhalb der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (BGH, Beschl. v. 29. März 2007 - IX ZB 153/06, WM 2007, 1072, 6 - 4 - 1073 Rn. 11 m.w.N.). Rechtskräftig festgestellte Ansprüche unterliegen ab Rechtskraft der Entscheidung (§ 201 Satz 1 BGB) der 30jährigen Verjährungs- frist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Verjährungsfrist für einen nicht von dem Amtsgericht festgesetzten Vergütungsanspruch beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Vergütungsan- spruch entstanden ist, im Falle der vorläufigen Verwaltung insbesondere mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 22. September 2010 aaO). Vorliegend ist der Vergütungsanspruch des Beschwerdeführers für die vorläufi- ge Verwaltung mit der Verfahrenseröffnung am 15. Oktober 1999 entstanden und fällig geworden. 2. Wie der Senat im Beschluss vom 22. September 2010 (aaO) im Ein- zelnen ausgeführt hat, ist jedoch vor dem Hintergrund des in § 8 Abs. 2 Satz 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedankens die Verjährung des Vergütungsanspruchs für die vorläufige Verwaltung bis zum Abschluss des eröffneten Insolvenzverfahrens gehemmt. Auf die dortige ausführliche Begrün- dung wird Bezug genommen. 7 - 5 - 3. Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Festsetzung der Vergütung an das Insolvenzgericht zurückzuver- weisen. 8 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Fulda, Entscheidung vom 04.06.2009 - 9 IN 82/99 - LG Fulda, Entscheidung vom 26.11.2009 - 5 T 174/09 -