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Entscheidung

IX ZB 120/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 120/09 vom 21. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp am 21. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 20. April 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 1.674,59 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grund- sätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe- schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich erachtete Frage, ob der Einzug streitiger Forderungen noch zu den Regelaufgaben eines Insolvenzver- walters gehört oder ob er diese Tätigkeit kostenpflichtig einem Rechtsanwalt übertragen darf, stellt sich nicht. Denn die Forderungen, mit deren Einzug der Insolvenzverwalter externe Rechtsanwälte beauftragte, waren zuvor weder dem 2 - 3 - Grunde noch der Höhe nach bestritten worden. Der Umstand, dass der Dritt- schuldner auf die Zahlungsaufforderungen des Insolvenzverwalters nicht rea- giert hatte, ließ nicht erwarten, dass das Bestehen der Forderungen später streitig werden würde. Tatsächlich ist dieser Fall auch nicht eingetreten. Die Begründung des Beschwerdegerichts erlaubt nicht den Schluss, dass unter Verletzung des Anspruchs des weiteren Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) maßgebliches Vorbringen zu der Frage, ob ein hin- reichender Anlass zur Beauftragung eines Rechtsanwalts bestand, nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden wäre. Das Gericht ist nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrück- lich zu befassen (BGHZ 154, 288, 300). 3 Die Frage, ob und wie sich die nicht gerechtfertigte Beauftragung von Anwälten auf Kosten der Masse auf den Vergütungsanspruch des Insolvenz- verwalters auswirkt, ist durch den Beschluss vom 11. November 2004 (IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37) im Sinne einer Kürzung der Vergütung des Verwalters 4 - 4 - entschieden. Wesentliche neue Argumente, die in jenem Beschluss noch nicht berücksichtigt wurden, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Ganter Kayser Gehrlein Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 06.10.2008 - 910 IN 1193/02-4- LG Hannover, Entscheidung vom 20.04.2009 - 6 T 16/09 -