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2 StR 404/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 404/10 vom 20. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan und die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Prof. Dr. Schmitt, Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin für den Angeklagten als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Januar 2010, soweit es den Angeklagten M. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abge- sehen worden ist, b) im Strafausspruch, insoweit zugunsten des Angeklagten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen schwerer Vergewalti- gung in zwei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in acht Fällen, wegen sexueller Nötigung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Es hat dabei eine Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bensheim vom 17. November 2008 sowie unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren aus einem Urteil des Amtsgerichts Offenbach vom 12. Januar 2009 die darin gebildeten Einzelstrafen einbezogen. Außerdem hat es den Angeklagten 1 - 4 - wegen unterlassener Hilfeleistung zu einer weiteren Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich mit der Sachrüge allein dagegen, dass die Strafkammer die Anordnung der Siche- rungsverwahrung nicht geprüft habe. Das Rechtsmittel, das vom Generalbun- desanwalt vertreten wird, hat Erfolg. Wegen der hier zu bejahenden inneren Abhängigkeit der Sicherungsverwahrung von der Strafzumessung ist es jedoch nicht auf die Entscheidung der Maßregelfrage beschränkbar, sondern erfasst zugleich zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO) den Strafausspruch. 1. Das Landgericht hat folgendes festgestellt:2 Der Angeklagte M. weist zahlreiche Vorstrafen auf - u. a. wegen Rau- bes und gefährlicher Körperverletzung - und befand sich zur Tatzeit aufgrund einer Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unter laufender Bewäh- rung. Er kannte die Geschädigte bereits seit Mitte der 80er Jahre flüchtig. Nach einem Kneipenbesuch in der Zeit zwischen Mitte und Ende April 2008 ließ sich die angeheiterte Geschädigte bei einem zufälligen Zusammentreffen mit dem Angeklagten M. auf der Straße dazu überreden, mit ihm und seinem Sohn, dem Mitangeklagten H. , in seiner Wohnung weiter zu trinken. Gegen Mitter- nacht befand sich die Geschädigte aufgrund des Konsums des Alkohols und möglicherweise auch aufgrund der unbemerkten Verabreichung eines Medika- mentes oder Betäubungsmittels in einem so bewusstseinsgetrübten Zustand, dass ihr Erinnerungsvermögen aussetzte. Die Angeklagten M. und H. fass- ten den Entschluss, diesen Zustand dazu auszunutzen, sich die Geschädigte sexuell gefügig zu machen. Nachdem sie wieder zu Bewusstsein gekommen war, vermittelten sie ihr glaubhaft, dass sie mit beiden Geschlechtsverkehr ge- habt habe und sie kompromittierende Fotos gemacht hätten. Der Angeklagte M. drohte der stark übergewichtigen, sich ihres Körpers schämenden Geschä- digten, die Fotos an Personen in ihrem privaten und beruflichen Umfeld zu 3 - 5 - versenden, wenn sie ihm und seinem Sohn nicht sexuell zur Verfügung stehen sollte. Die Geschädigte sah in der Folgezeit aus Scham und weil sie aufgrund ihres Erscheinungsbildes daran zweifelte, dass ihr die Polizei Glauben schen- ken würde, von einer Strafanzeige ab. In der Zeit von Mai bis September 2008 zwang der Angeklagte M. die Geschädigte teilweise unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, teilweise mit Drohungen, aber auch durch die Anwendung von Gewalt in 11 Fällen zu sexuellen Handlungen, die sich regelmäßig über Stunden hinzogen. Dabei kam es zu Oral- und Geschlechtsverkehr sowie in einzelnen Fällen zu weiteren, das Opfer in ganz besonderem Maße erniedri- genden sexuellen Handlungen. In neun Fällen beteiligte sich der Mitangeklagte H. , in einem Fall der Mitangeklagte W. , der mit dem Angeklagten M. be- kannt war, an den sexuellen Übergriffen. Bei der Geschädigten entwickelte sich infolge des Geschehens eine posttraumatische Belastungsstörung, die stationärer Behandlung bedurfte. Weil sie der Belastung durch die laufende Hauptverhandlung nicht mehr gewachsen war, trank sie in Suizidabsicht Alkohol, was zu einer lebensbedrohlichen Blutal- koholkonzentration führte. 4 Darüber hinaus hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte M. es am 18. November 2008 unterließ für den D. , der aufgrund des Konsums von Alkohol und Drogen die Besinnung verloren hatte, ärztliche Hilfe zu holen, obwohl er erkannt hatte, dass dieser sich in einem lebensbedrohli- chen Zustand befand. D. verstarb im Zeitraum zwischen 18. November 2008, 22.00 Uhr und dem Abend des 19. November 2008 an einer Alkohol- und Betäubungsmittel-Mischintoxikation. 5 Die schriftlichen Urteilsgründe enthalten zur Möglichkeit der Anordnung der Sicherungsverwahrung keine Ausführungen. 6 - 6 - 2. Das Urteil hat hinsichtlich der Nichtanordnung der Sicherungsverwah- rung keinen Bestand. Das Landgericht hat nicht erkennbar geprüft, ob gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung nach § 66 Abs. 2 bzw. § 66 Abs. 3 StGB angeordnet werden kann. Zwar bestand keine verfahrensrechtliche Pflicht zur Erörterung der maßgeblichen Umstände, da die Staatsanwaltschaft - inso- weit unverständlicherweise - in der Verhandlung keinen entsprechenden Antrag gestellt hat (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO). Das Schweigen des Urteils zur Siche- rungsverwahrung kann jedoch einen sachlich-rechtlichen Mangel darstellen, wenn der Tatrichter die Sicherungsverwahrung nicht prüft, obwohl deren formel- le Voraussetzungen gegeben sind und die Feststellungen die Annahme nahe legen, dass der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist (vgl. BGH NJW 1999, 2606; 3723, 3724). Bei den Ermessensentscheidungen nach § 66 Abs. 2 oder § 66 Abs. 3 StGB müssen die Urteilsgründe zudem in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen der Tatrichter von sei- ner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. BGH NJW 1999, 3723, 3724; BGHR StGB § 66 Abs. 2, Ermessensent- scheidung 2, fehlende Erörterung). 7 Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht ge- recht. Nach den von der Jugendkammer getroffenen Feststellungen liegen die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung ge- mäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB vor. Der Angeklagte M. wurde in dem ange- fochtenen Urteil wegen 11 Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zu Einzelstrafen zwischen zwei und neun Jahren verurteilt. Die Einzelstrafen be- trugen in zehn Fällen mehr als drei Jahre (§ 66 Abs. 3 Satz 2, 66 Abs. 2 StGB). Die Umstände des Falles legten auch die Prüfung der Frage nahe, ob der An- geklagte M. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemein- heit gefährlich ist (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Dies ergibt sich aus dem jeweils 8 - 7 - festgestellten Tatbild, den zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten, vor allem wegen Gewaltdelikten, sowie dem Umstand, dass er sich zu den Tatzeiten un- ter laufender Bewährung wegen einer Straftat gemäß § 224 StGB befand. Das Landgericht hatte deshalb unbeschadet eines insoweit fehlenden Antrags der Staatsanwaltschaft sachlichen Anlass, sich mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung zu befassen und seine dahin gehenden Überlegungen in den Urteilsgründen zu dokumentieren. 3. Der Rechtsfehler führt, insoweit zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO), zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann trotz insoweit an sich rechtsfehlerfreier Strafzumessungserwägungen nicht ausschließen, dass die den Strafrahmen ausschöpfende Gesamtstrafe von 15 Jahren und die sie bildenden Einzelstrafen sowie die Freiheitsstrafe von acht Monaten wegen un- terlassener Hilfeleistung niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt hätte. 9 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Krehl Eschelbach