Entscheidung
VIII ZR 34/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 34/09 vom 19. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Schneider beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) liegen nicht vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 1 Das Berufungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der für den vorliegenden Fall relevanten Rechtsfragen im Rahmen von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO zugelassen. Dieser Zulassungsgrund besteht nicht mehr. Die Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO ist nach Erlass des Berufungsurteils sowohl hinsichtlich der Abgrenzung von Kauf- und Dienstver- trag als auch hinsichtlich der Bestimmung des Lieferorts beim Versendungskauf durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 (NJW 2010, 1059 - Car Trim GmbH/Key Safety Systems Srl) geklärt und durch das im Anschluss daran zum Versendungskauf ergangene Senatsurteil vom 23. Juni 2010 (VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712) auch bereits umgesetzt worden. 2 Ein anderer Zulassungsgrund als der vom Berufungsgericht angegebene besteht nicht. Der Fall wirft keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen im Zusam- 3 - 3 - menhang mit der von der Klägerin geltend gemachten Gerichtsstandsvereinba- rung (Art. 23 EuGVVO) auf. 4 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 5 a) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis mit Recht angenommen, dass eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 23 EuGVVO) nicht zustande gekommen ist. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Wahrung des Schriftform- erfordernisses bei einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne des Art. 23 EuGVVO, wie das Berufungsgericht gemeint hat, stets handschriftlich unter- zeichnete Willenserklärungen beider Seiten voraussetzt. Unabhängig davon ist eine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung im vorliegenden Fall nicht zustan- de gekommen. Das Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung auf der Grund- lage des als Auftragsbestätigung bezeichneten Angebots der Klägerin vom 9. März 2004 scheitert bereits daran, dass die Beklagte dieses Angebot mit Schreiben vom 22. März 2004 (Anlage K 12) hinsichtlich der Angebotspreise beanstandet und damit abgelehnt hat. Die Ablehnung des Angebots der Kläge- rin erfasst auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin mit der darin enthaltenen Gerichtsstandsklausel. 6 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Ablehnungsschreiben der Beklag- ten vom 22. März 2004 in Verbindung mit dem beigefügten, von der Beklagten handschriftlich korrigierten Angebot der Klägerin (Anlage K 13) seinerseits ein Angebot der Beklagten zum Abschluss des Vertrages darstellt oder lediglich eine an die Klägerin gerichtete Aufforderung zur Übersendung eines neuen An- gebots mit den zutreffenden Preisen. Jedenfalls stellt das Schreiben vom 22. März 2004 kein Angebot der Beklagten zum Abschluss einer zu ihren Las- ten gehenden Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe der Allgemeinen 7 - 4 - Geschäftsbedingungen der Klägerin dar. Der Senat kann das Schreiben selbst auslegen, weil das Berufungsgericht insoweit eine Auslegung nicht vorgenom- men hat und weitere Feststellungen dazu nicht zu erwarten sind. 8 Von einer Gerichtsstandsvereinbarung ist im Schreiben vom 22. März 2004 nicht die Rede. Zwar hat die Beklagte das beigefügte, handschriftlich hin- sichtlich der Preise abgeänderte Angebot der Klägerin vom 9. März 2004, in dem auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verwiesen wird, unterzeichnet, jedoch mit dem ausdrücklichen Zusatz, die korrigierte und unter- zeichnete Auftragsbestätigung "gilt nur mit dem Schreiben vom 22. März 2004". In diesem Schreiben wurde das Angebot vom 9. März 2004 aber abgelehnt und eine Korrektur der Angebotspreise gefordert. Eine Zustimmung zu den Allge- meinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist dem Schreiben vom 22. März 2004 nicht zu entnehmen. Daran ändert auch nichts, dass die Beklagte das An- gebot der Klägerin mit den von ihr vorgenommenen Änderungen unterschrieben hat. Die Unterschrift der Beklagten bezieht sich ersichtlich nur auf die Urheber- schaft der Beklagten hinsichtlich der von ihr angebrachten handschriftlichen Korrekturen im Angebot der Klägerin und bedeutete keine Zustimmung zu dem ursprünglichen Angebot der Klägerin und deren Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen; dementsprechend waren die Geschäftsbedingungen der Klägerin mit der Gerichtsstandsklausel auch weder dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 2004 noch dem von ihr korrigierten Angebot der Klägerin beigefügt. Unter diesen Umständen kann das ablehnende Schreiben der Beklagten vom 22. März 2004 in Verbindung mit dem korrigierten Angebot der Klägerin nicht als Angebot der Beklagten zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Maßgabe der Geschäftsbedingungen der Klägerin ausgelegt werden. Auf die daraufhin von der Klägerin am 6. April 2004 erneut übersandte und entsprechend dem Schreiben der Beklagten vom 22. März 2004 geänderte 9 - 5 - Auftragsbestätigung, in der die Klägerin wiederum auf ihre Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen Bezug nahm, reagierte die Beklagte nicht schriftlich, so dass auch das Schreiben der Klägerin vom 6. April 2004 nicht zum Abschluss einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung geführt hat. 10 Da für das Projekt "Uniqua Tower" eine schriftliche Gerichtsstandsver- einbarung nicht zustande gekommen ist, fehlt es an einer solchen auch für das nachfolgende Projekt "PSK Wien". Denn die "Rahmenvereinbarung", auf die sich die Klägerin insoweit beruft, soll sich allein aus der behaupteten Gerichts- standsvereinbarung für das Projekt "Uniqua Tower" ergeben. Hinsichtlich des Projekts "PSK Wien" liegen nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin keine schriftlichen Erklärungen der Beklagten vor, aus denen eine Gerichtsstandsver- einbarung herzuleiten wäre. b) Wegen Fehlens einer schriftlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sin- ne des § 23 EuGVVO richtet sich die internationale Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO. Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 (aaO) rechts- fehlerfrei angenommen, dass es sich bei dem vorliegenden Vertrag um einen "Verkauf von Waren" (Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO) und nicht um die "Erbringung von Dienstleistungen" (Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zwei- ter Gedankenstrich EuGVVO) handelt und dass bei dem hier vorliegenden Versendungskauf als Lieferort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Ge- dankenstrich EuGVVO Wien vereinbart war. Die Angriffe der Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO sind durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs überholt und damit gegenstandslos geworden. 11 - 6 - Entgegen der Auffassung der Revision liegt im vorliegenden Fall keine abweichende Vereinbarung im Sinne des entsprechenden Vorbehalts in Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei ange- nommen, dass die Parteien einen Versendungskauf vereinbart haben und dass die Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin nicht über die Vereinbarung eines Versendungskaufs hinausgehen. Das zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Vereinbarung eines Versendungskaufs gerade keine von § 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO abweichende Regelung dar, die einer Anwen- dung dieser Bestimmung entgegenstünde. Vielmehr fällt der Versendungskauf nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Februar 2010 (aaO) unmittelbar unter § 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich EuGVVO. Das Be- rufungsgericht hat deshalb mit Recht angenommen, dass durch die Vereinba- rung von Wien als Ort, wohin die Klägerin zu liefern hatte, die internationale Zuständigkeit des Gerichtsstands Wien begründet wurde. 12 - 7 - 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. 13 Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schneider ist arbeitsunfähig erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben. Ball Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Zurückweisungsbeschluss vom 18. Januar 2011 erledigt worden. Vorinstanzen: LG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 29.03.2007 - 3 O 29/06 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 15.01.2009 - 4 U 72/07 -