Entscheidung
1 StR 462/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 462/10 vom 19. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Oktober 2010 beschlos- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Ravensburg vom 18. Februar 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi- onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange- klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen not- wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend merkt der Senat an: Ein Anspruch des Angeklagten auf einen gerichtlichen Zwischenbescheid über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots besteht nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2009 - 2 BvR 2025/07). Im Übrigen hat der Generalbundesanwalt zutreffend darauf hingewiesen, dass die - ohnehin unbegründeten - Verfahrensrügen nicht in einer § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form erhoben sind. Nack Wahl Rothfuß Elf Graf