Entscheidung
II ZR 124/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 124/09 vom 18. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Oktober 2010 durch den Richter Dr. Strohn, die Richterin Caliebe und die Richter Dr. Drescher, Dr. Löffler und Born beschlossen: Die Beschwerden des Klägers und der Beklagten zu 1 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 6. Mai 2009 werden zu- rückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vor- gesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätz- liche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisi- onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgrei- fend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. - 3 - Von allen Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Be- klagten zu 1 bis 4 als Gesamtschuldner 2/3. Die außergerichtli- chen Kosten der Beklagten zu 5 und 6 trägt der Kläger, im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Streitwert: 1.677.650 € Strohn Caliebe Drescher Löffler Born Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 18.10.2006 - 17 O 538/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.05.2009 - 7 U 191/06 -