Entscheidung
Xa ZR 62/07
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS Xa ZR 62/07 vom 14. Oktober 2010 in der Patentnichtigkeitssache - 2 - Der Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2010 durch den Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens, die Richter Dr. Bacher und Hoffmann und die Richterin Schuster beschlossen: Die Vergütung des gerichtlichen Sachverständigen für die Teil- nahme an der mündlichen Verhandlung am 20. Mai 2010 ein- schließlich deren Vorbereitung wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Antrags auf 3.198,01 EUR einschließlich Um- satzsteuer festgesetzt. Der Antrag des gerichtlichen Sachverständigen auf Festsetzung einer gesonderten Vergütung für die Stellungnahme auf das Schreiben der Patentanwälte O. und Partner vom 26. Juli 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der gerichtliche Sachverständige hat im vorliegenden Verfahren nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens, für das er eine Vergütung in Höhe von 14.458,50 EUR erhalten hat, für seine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und deren Vorbereitung einschließlich Reisekosten einen Betrag von 5.863,61 EUR als Vergütung in Rechnung gestellt. Diesen hat er wie folgt aufgeschlüsselt: 1 - 3 - Verhandlung und Vorbereitung 3.840,00 EUR zuzüglich Um- satzsteuer Reisekosten 1.294,01 EUR. 2 Dabei hat er ersichtlich einen Stundensatz von 80 EUR (netto) zugrunde gelegt. Die Beklagten haben der Vergütungsforderung zugestimmt, während sich die Klägerin ihr widersetzt hat. Sie hat geltend gemacht, dass für die Vor- bereitung allenfalls sechs Stunden angemessen seien. Für einen Flug von Ber- lin nach Stuttgart hätten allenfalls 792 EUR aufgewendet werden müssen. 3 Der gerichtliche Sachverständige macht demgegenüber geltend, die Vorbereitungskosten seien erforderlich gewesen und angemessen. Das Gericht sei zudem über seine Anreise aus Stockholm informiert gewesen. 4 II. Die Vergütung kann nur in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe festgesetzt werden. Der weitergehende Antrag des Sachverständigen ist zu- rückzuweisen. 5 1. Es können anerkannt werden:6 Vorbereitungszeit 8 Stunden. An- und Abreise (wie geltend gemacht) 6 Stunden. Anwesenheit im Gericht (wie geltend gemacht) 6 Stunden. Die weitergehend geltend gemachte Vorbereitungszeit hat der Sachver- ständige nicht näher aufgeschlüsselt. Es ist auch nicht erkennbar, dass für die Vorbereitung die geltend gemachte Zeit von 36 Stunden erforderlich und an- 7 - 4 - gemessen gewesen wäre. Dies ergibt einen erstattungsfähigen Zeitaufwand von insgesamt 20 Stunden, der, wie geltend gemacht ist, mit 80 EUR zu vergü- ten ist, mithin mit 1.600 EUR netto. Hinzu kommen 19 % Umsatzsteuer (304 EUR). 8 Daneben steht dem Sachverständigen ein Tagegeld in Höhe von 12 EUR zu (§ 6 JVEG, § 4 EStG). Die Flugkosten können einschließlich der Zubringerkosten in der geltend gemachten Höhe von 1.294,01 EUR anerkannt werden. Diese sind auch in An- betracht des Vorbringens der Klägerin noch nicht als unangemessen hoch an- zusehen. 9 Daraus ergibt sich eine Gesamtvergütung in Höhe von 3.198,01 EUR. Die weitergehende Vergütungsforderung ist zurückzuweisen. 10 2. Für seine Stellungnahme zu dem Schreiben der Klägervertreter vom 26. Juli 2010 kann der Sachverständige eine Vergütung nicht beanspruchen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 JVEG wird Sachverständigen eine Vergütung oder Ent- schädigung nur nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz ge- währt. Damit regelt dieses Gesetz Vergütung und Entschädigung grundsätzlich abschließend (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 39. Aufl. Rn. 1, 6 zu § 1 JVEG; zur früheren Rechtslage BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - VI ZR 249/81, NJW 1984, 870, juris-Rn. 10). Mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG 11 - 5 - sind grundsätzlich auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstat- tung des Gutachtens üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten (§ 12 Abs. 1 Satz 1 JVEG), ein Ausnahmefall nach dieser Bestimmung liegt nicht vor. Keukenschrijver Mühlens Bacher Hoffmann Schuster Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 27.02.2007 - 4 Ni 35/05 (EU) -