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Entscheidung

V ZR 208/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 208/09 vom 14. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt- Räntsch, die Richterin Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2010 wird zurück- gewiesen. Gründe: Ob der als Anhörungsrüge bezeichnete Rechtsbehelf des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe versagenden, nicht der Rechtskraft fähigen Beschluss nach § 321a ZPO oder nur als Gegenvorstellung statthaft ist, kann mangels Erfolgsaussicht in der Sache dahinstehen. 1 1. Eine Anhörungsrüge wäre zwar nicht - wie der Beklagte meint - schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen am Bundesgerichtshof zugelas- senen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Auf das Verfahren über die Bewilli- gung von Prozesskostenhilfe sind die Vorschriften über den Anwaltszwang nicht anzuwenden (§ 78 Abs. 3 i.V.m. § 117 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO), um auch der minderbemittelten Partei die Verfolgung ihrer Rechte zu ermöglichen. 2 a) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch den Senat, auf die allein eine Anhörungsrüge gestützt werden könn- te, liegt jedoch nicht vor. Dazu müsste das Revisionsgericht das Verfahrens- grundrecht neu und eigenständig verletzt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3 - 3 - 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923, 924; Beschluss vom 13. Dezember 2007 - I ZR 47/06, NJW 2009, 2126, 2127). Daran fehlt es nach dem eigenen Vorbringen des Klägers, nach dem durch die Entscheidung des Senats der von dem Berufungsgericht begangene schwerwiegende Verfahrens- fehler (Nichteingehen der auf ein Privatgutachten gestützten Beweiseinreden) perpetuiert worden sein soll. b) Bei einer Auslegung des Rechtsbehelfs des Klägers als Gegenvorstel- lung ist die Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde auch unter Be- rücksichtigung des ergänzenden Vorbringens des Klägers zu verneinen. 4 Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 09.12.2008 - 4 O 2017/05 - OLG München, Entscheidung vom 02.11.2009 - 21 U 2185/09 -