Entscheidung
5 StR 418/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 418/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 beschlossen: Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Be- gründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. März 2010 gewährt. Damit ist der Be- schluss des Landgerichts Neuruppin vom 4. Juni 2010 ge- genstandslos. G r ü n d e 1 1. Der 70 Jahre alte, an schweren Durchblutungsstörungen (UA S. 3) leidende Angeklagte ist wegen Sexualdelikten zum Nachteil der Nebenkläge- rin, seiner Enkelin, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Sein Pflichtverteidiger, Fachanwalt für Familienrecht N. , hat hiergegen am 1. April 2010 rechtzeitig das Rechtsmittel der Revision er- hoben, „aber keine Revisionsbegründung zustande gebracht“ (eidesstattliche Versicherung vom 26. August 2010, S. 2). Der Pflichtverteidiger hat nach Verwerfung der Revision dem Angeklagten und dessen Ehefrau erklärt, dass es dabei nicht bleiben werde, weil die Verwerfung des Rechtsmittels nicht vom Angeklagten, sondern von ihm zu vertreten sei. In den folgenden Wo- chen hat der Pflichtverteidiger den Wiedereinsetzungsantrag nicht gestellt, weil es ihm aus persönlichen Gründen so schlecht gegangen ist, dass er kaum noch arbeiten konnte (eidesstattliche Versicherung aaO S. 3). 2 Der Angeklagte stellte sich am 19. Juli 2010 in der Justizvollzugsan- stalt Luckau-Duben zum am 6. Juli 2010 angeordneten Strafantritt. Er befin- 3 - 3 - det sich jetzt in der Krankenabteilung der Justizvollzugsanstalt Brandenburg und hatte es bis 26. August 2010 infolge seines verstörten Zustandes nicht geschafft, seine Ehefrau und seinen Schwiegersohn als Besucher eintragen zu lassen (eidesstattliche Versicherung E. W. vom 26. August 2010 S. 2; eidesstattliche Versicherung Rechtsanwalt Sch. vom 29. Au- gust 2010 S. 3; gestützt durch ein eingereichtes ärztliches Attest). Nachdem vom Büro des Pflichtverteidigers versprochene Rückrufe des Rechtsanwalts ausgeblieben waren, suchten die Ehefrau des Angeklag- ten und dessen Schwiegersohn am 25. August 2010 den am nächsten Tag vom Angeklagten in der Justizvollzugsanstalt mandatierten Wahlverteidiger auf. Dieser hat mit Schriftsatz vom 31. August 2010 Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision und die Stellung des Wiedereinsetzungs- antrags beantragt und die Revision begründet. 4 5 2. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist zulässig. Es ist innerhalb der durch § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO festgelegten Wochenfrist gestellt. Das hier in Ansehung der vom Pflichtverteidiger eingelegten Revision des Angeklagten vorliegende Hindernis, über keinen Verteidiger zu verfügen, der bereit und in der Lage ist, die gebotenen Revisionsanträge und ihre Be- gründung anzubringen, ist erst durch das durch die Ehefrau des Angeklagten am 25. August 2010 begründete und einen Tag später aktivierte Anbah- nungsverhältnis mit dem dann mandatierten Wahlverteidiger entfallen. 6 3. Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch begründet. Den Angeklagten trifft an der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist durch den Pflichtver- teidiger auch kein die Voraussetzungen des § 44 Satz 1 StPO erfüllendes Mitverschulden (vgl. BGHSt 14, 306, 308; 25, 89, 93 f.; Meyer-Goßner, StPO 53. Aufl. § 44 Rdn. 18). 7 - 4 - Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob Kenntnis von der Un- zuverlässigkeit des Pflichtverteidigers auch dann zur Annahme eines Mitver- schuldens berechtigen würde, wenn – wie hier – eine Erkrankung des Pflichtverteidigers bei dem Angeklagten zu einem gesetzwidrig unverteidig- ten Zustand geführt hat, den es auch im öffentlichen Interesse durch Aus- wechslung des Verteidigers zu beseitigen gegolten hätte (vgl. Laufhütte in KK-StPO 6. Aufl. § 143 Rdn. 5; vgl. auch BGH NStZ 2004, 636). Jedenfalls war der Angeklagte nach den glaubhaft gemachten Umständen nicht in der Lage, auf Grund – hier maßgeblicher – eigener Initiative Schritte zur Aus- wechselung des Pflichtverteidigers zu ergreifen (vgl. BGHSt 25, 89, 93 f.). 8 Der Wegfall der Rechtskraft des gegen den Angeklagten ergangenen Urteils muss zur sofortigen Beendigung der Strafvollstreckung führen. 9 Basdorf Raum Brause Schaal König