Entscheidung
5 StR 273/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 273/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechlichkeit u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land- gerichts Berlin vom 2. Oktober 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Zur Revision des Angeklagten S. bemerkt der Senat ergänzend: Es ist nicht ersichtlich, dass sich dieser Beschwerdeführer gegen die auf § 73d Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 338 StGB richtigerweise zu stützende Verfalls- anordnung, deren tatsächliche Grundlagen bereits in der Anklage benannt sind, für den Fall eines entsprechenden Hinweises wirksamer als bisher vor dem Landgericht hätte verteidigen können. Auch der Beschwerdeführer, der diese Frage in seiner Revisionsbegründung selbst aufgegriffen hat, trägt hierzu nichts vor. Angesichts fester Gebührensätze des Technischen Über- wachungsvereins und keiner denkbaren Vermögensbeeinträchtigung dieser Anstellungskörperschaft durch die Korruptionsdelikte des Beschwerdeführers - 3 - können hier keine Ansprüche des Dienstherrn aus §§ 667, 681 BGB, die eine Doppelbeanspruchung des Angeklagten wegen seines strafbaren Verhaltens befürchten ließen, der Verfallsanordnung entgegenstehen. Basdorf Raum Brause König Bellay