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Entscheidung

BLw 6/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 6/10 vom 13. Oktober 2010 in der Landwirtschaftssache - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 13. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG aF ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter - beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 20. Mai 2010 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1, der den übrigen Beteiligen auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 30.000 €. Gründe: I. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 24. November 2008 erwarb der Beteiligte zu 1 von dem Beteiligten zu 7 acht landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit einer Gesamtgröße von 7,9004 ha zum Preis von 30.000 €. Die Beteiligte zu 4 übte das siedlungsrechtliche Vorkaufsrecht aus. 1 Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung (Genehmigung des Kaufvertrags) zurückge- wiesen. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der - nicht zu- gelassenen - Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Aufhebung des Be- 2 - 3 - schlusses des Oberlandesgerichts - Senat für Landwirtschaftssachen - und die Zulassung der Rechtsbeschwerde erreichen. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.3 1. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Beschwerdegerichts sieht das Gesetz nicht vor. 4 2. Da das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG aF) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG aF nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen der Divergenzrechtsbe- schwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG aF zulässig. Daran fehlt es jedoch. 5 a) Eine Divergenz in diesem Sinne liegt nur vor, wenn das Beschwerde- gericht in einem seine Entscheidung tragenden Grund einem abstrakten Rechtssatz (Obersatz) gefolgt ist, der von einem in der Vergleichsentscheidung benannten Rechtssatz abweicht (Senat, BGHZ 89, 149, 151). Diese Abwei- chung ist von der Rechtsbeschwerde aufzuzeigen. Ein Hinweis auf Unterschie- de in einzelnen Elementen der Begründung der miteinander verglichenen Ent- scheidungen reicht für die Statthaftigkeit der Abweichungsrechtsbeschwerde ebenso wenig aus wie ein Hinweis auf eine möglicherweise fehlerhafte Rechts- anwendung im Einzelfall (st. Rspr., vgl. schon Senat, Beschluss vom 1. Juni 1977 - V BLw 1/77, ArgarR 1977, 327, 328; Beschluss vom 19. Februar 2004 - BLw 24/03, NL-BzAR 2004, 192, 193). 6 b) Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerde nicht gerecht. Der Beteiligte zu 1 hält vielmehr die angefochtene Entscheidung für falsch. Zwar 7 - 4 - macht er auch eine Abweichung von näher bezeichneten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Beschwerdegerichts selbst geltend; er zeigt aber keinen Rechtssatz auf, den das Beschwerdegericht abweichend von einem Rechtssatz in den Vergleichsentscheidungen aufgestellt hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG aF. Obwohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den Verfahrensbevollmäch- tigten des Beteiligten zu 1 die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens aufzu- erlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seine Verfah- rensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt. 8 Krüger Lemke Czub Vorinstanzen: AG Erfurt, Entscheidung vom 06.01.2010 - Lw 4/09 - OLG Jena, Entscheidung vom 20.05.2010 - Lw U 97/10 -