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Entscheidung

4 StR 315/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 315/10 vom 6. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Oktober 2010 ge- mäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. März 2010 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; in- soweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah- rens und die notwendigen Auslagen des Angeklag- ten; b) das vorbezeichnete Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kin- dern zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt ist, verurteilt ist. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit- tels und die der Nebenklägerin G. dadurch ent- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten (Ein- zelstrafen jeweils sechs Monate) verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung 1 - 3 - ausgesetzt wurde. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Der Senat stellt das Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgründe verurteilt worden ist, weil die bis- herigen Feststellungen nicht belegen, dass der Kuss, den der Angeklagte der Nebenklägerin H. aufgenötigt hat, eine erhebliche sexuelle Handlung im Sinne des § 184g Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 2006 - 2 StR 575/05, StraFo 2006, 251 f. und vom 30. März 2010 - 3 StR 69/10) darstellt. 2 Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 3 RiBGH Cierniak befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Solin-Stojanović Ernemann Franke Mutzbauer