Entscheidung
IX ZR 78/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 78/08 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer, am 30. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. April 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 66.503 € festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat aber keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort- bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. 1 1. Die von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der Einheitlich- keitssicherung geltend gemachte Divergenz zu den Senatsentscheidungen BGH, Urt. v. 9. Juli 1998 - IX ZR 324/97, WM 1998, 2246, 2248; v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, WM 2002, 505, 508 liegt nicht vor. Nach 2 - 3 - Beendigung des Mandats konnte die Beklagte im Hinblick auf die - vom Beru- fungsgericht festgestellte - weitere Sachbearbeitung durch ihren vormaligen Sozius davon ausgehen, dass die Klägerin nicht von ihr, der Beklagten, über den in etwa vier Monaten drohenden Eintritt der Verjährung belehrt werden musste. 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Herausgabe- pflicht der Unterlagen sind zwar knapp ausgefallen, sachfremde Erwägungen im Sinne eines krassen Rechtsfehlers, der die Annahme einer objektiv willkürlichen Entscheidung rechtfertigen könnte (vgl. BVerfG 87, 273, 278 f; 89, 1, 13 f; 96, 189, 203; NJW 2001, 1125 f), sind entgegen der Ansicht der Beschwerde je- doch nicht erkennbar. 3 - 4 - 3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus- setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. 4 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 11.06.2007 - 6 O 2519/03 - OLG Jena, Entscheidung vom 09.04.2008 - 8 U 584/07 -