Entscheidung
IX ZR 236/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 236/09 vom 30. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann sowie die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 30. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. De- zember 2009 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 72.960,56 € festgesetzt. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 1 Betrifft die Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung oder das Erfordernis der Rechtsfortbildung geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, kommt eine Zulassung nur in Betracht, wenn eine höchstrichterliche Entschei- dung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann (BGH, Beschl. v. 27. März 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988, in BGHZ 154, 288 insoweit nur im Leitsatz abgedruckt; ebenso zur Rechtsbeschwerde auch BGH, Beschl. 2 - 3 - v. 19. November 2009 - IX ZB 105/08, NZI 2010, 300, 301 Rn. 14). Das ist hier nicht der Fall. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde hat § 35 Abs. 2 InsO, der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13. April 2007 (BGBl. I 509) eingeführt worden ist, nicht nur die bis dahin schon geltende Rechtslage klargestellt. Bis zum Inkrafttreten dieser Vorschrift war vielmehr nur die Freigabe eines zur Masse gehörenden Gegenstandes möglich. Eine Erklärung des Verwalters dazu, ob Vermögen aus der selbständi- gen Tätigkeit des Schuldners zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können, war nicht vorgesehen und hätte keine unmittelbaren rechtlichen Wirkungen gezei- tigt. Daraus, dass sie im vorliegenden Fall - vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens - unterblieben ist, lassen sich deshalb ebenso wenig rechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Eine Klärung von Zweifels- fragen, die sich auch nach heutiger Rechtslage stellen könnten, wenn der Ver- walter etwa eine Erklärung herauszögert oder sie in Unkenntnis der selbständi- gen Tätigkeit des Schuldners unterlässt, ist anhand des vorliegenden Falles nicht möglich. - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. 3 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2009 - 20 O 541/08 - OLG Köln, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 U 85/09 -