Entscheidung
XII ZB 308/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 308/10 vom 29. September 2010 in der Sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Gegenvorstellung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Streitwertbeschluss des Senats vom 28. Juli 2010 wird zurückge- wiesen. Die Erinnerung des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Kosten- ansatz vom 30. Juli 2010 (Kostenrechnung vom 3. August 2010; Kassenzeichen: 780010127425) wird, soweit ihr der Kostenbeam- te nicht abgeholfen hat, ebenfalls zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei (§§ 57 Abs. 8, 59 Abs. 3 FamGKG). Gründe: I. Soweit sich der Rechtsbeschwerdeführer gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes wendet, ist seine Eingabe als Gegenvorstellung zu qualifizie- ren, die zwar zulässig ist (Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 - XII ZB 99/07 - juris Rn. 3), aber in der Sache keinen Erfolg hat. 1 Gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG beträgt der Verfahrenswert in Sorge- rechtsverfahren 3.000 €. Ein solches Verfahren liegt der Rechtsbeschwerde 2 - 3 - zugrunde. Zwar kann das Gericht nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG einen höhe- ren oder niedrigeren Wert festsetzen, wenn der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist. Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Auch wenn das Oberlandesgericht "nur" über die Untä- tigkeitsbeschwerde des Rechtsbeschwerdeführers und damit nicht in der Sache selbst zu entscheiden hatte, ist hierdurch eine Reduzierung des Verfahrenswer- tes nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 FamGKG nicht veranlasst. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, dass dem jeweiligen Antragsteller ohne ein Tätigwerden des Familiengerichts ein Zugang zu der begehrten Sorgerechtsentscheidung ver- sperrt bleibt, weshalb das Verfahren der Untätigkeitsbeschwerde bezogen auf die Auswirkungen auf den Antragsteller dem Sorgerechtsstreit in der Sache um nichts nachsteht. II. Die als sofortige Beschwerde bezeichnete weitere Eingabe des Rechts- beschwerdeführers ist als nach § 57 Abs. 1 FamGKG zulässige Erinnerung an- zusehen, da der Empfänger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abre- de stellt. 3 Sie ist jedoch unbegründet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbe- schluss vom 28. Juli 2010 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gründe, die der Zah- lungspflicht des - offensichtlich juristisch vorgebildeten - Kostenschuldners ent- gegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. 4 - 4 - Auch der Höhe nach ist der mit der Erinnerung angegriffene, und nun- mehr geänderte Kostenansatz frei von Bedenken. 5 Hahne Weber-Monecke Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Besigheim, Entscheidung vom 07.04.2010 - 2 F 996/09 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2010 - 15 WF 94/10 -