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Entscheidung

X ZR 137/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ZR 137/09 vom 28. September 2010 in dem Patentnichtigkeitsverfahren - 2 - Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck und die Richter Gröning, Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann beschlossen: Dem Patentanwalt Dr.-Ing. S. wird Einsicht in die Akten des Patentnichtigkeitsverfahrens X ZR 137/09 gewährt mit Ausnahme der Anlage K 34 des zu den Akten gereichten Schriftsatzes der Rechtsanwälte J. vom 26. Juli 2010. Gründe: 1 Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung von Akteneinsicht in das vorliegende Patentnichtigkeitsverfahren ist mit der ausgesprochenen Einschrän- kung zu entsprechen. Insoweit hat die der Patentinhaberin im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnde Nichtigkeitsklägerin (vgl. dazu Senatsbe- schluss vom 16. Dezember 1971 - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX) ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse im Sinne des § 99 Abs. 3 Satz 3 PatG dargelegt. Die von der Klägerin mit ihrer Beru- fungserwiderung vom 26. Juli 2010 versehentlich zur Akte gereichte Anlage K 34 enthält die vertrauliche Version eines Urteils des englischen High Court of Justi- ce. Diese vertrauliche Fassung weist gegenüber dem Inhalt der vom englischen Gericht freigegebenen öffentlichen Version des betreffenden Urteils, die als An- - 3 - lage K 34a von der Akteneinsicht umfasst ist, zusätzlich zwei als vertraulich ge- kennzeichnete Anhänge auf. Wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat, betreffen die beiden Anhänge betriebsinternes geheimes technisches Know- how. Beiden Urteilsanhängen und den darin enthaltenen Produktinformationen kommt ausweislich der hierauf nicht Bezug nehmenden Berufungserwiderung der Klägerin auch keine Bedeutung für das vorliegende Patentnichtigkeitsverfah- ren zu. Schon unter diesem Gesichtspunkt kann dem Interesse der Klägerin, die betreffende Anlage von der Akteneinsicht auszunehmen, die Berechtigung nicht abgesprochen werden (vgl. auch Benkard/Schäfers, PatG, 10. Aufl., § 99 - 4 - Rn. 18a). Darüber hinaus ist ein der Akteneinsicht in die Anlage K 34 entgegen- stehendes schützwürdiges Interesse der Klägerin an der Wahrung des Vertrau- lichkeitscharakters dieser Unterlage anzuerkennen, der im parallelen englischen Nichtigkeitsverfahren begründet und durch die versehentliche Übersendung des Dokuments an den Senat nicht aufgehoben worden ist. Meier-Beck Gröning Berger Grabinski Hoffmann Vorinstanz: Bundespatentgericht, Entscheidung vom 21.10.2009 - 5 Ni 72/09 -