OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IX ZB 16/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4mal zitiert
4Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 16/10 vom 23. September 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 23. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 22. Januar 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: Die statthafte Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. 1 1. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, eine Versagung der Restschuldbefreiung scheide infolge überlanger Verfahrensdauer aus, wird der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Im Übrigen erscheint es fern liegend, dass der - durch die manipulierten Angaben im Antragsformular und die längere Zeit unterbliebene Richtigstellung ausgelöste - Versagungs- grund dadurch entfallen ist, dass die Versagung nicht sofort nach Entschei- dungsreife ausgesprochen worden ist. 2 - 3 - 2. Die Rüge, das Insolvenzgericht habe mit der Gläubigerin zu 1 in unzu- lässiger Weise zum Nachteil des Schuldners zusammengewirkt und dadurch rechtsstaatliche Grundsätze verletzt, wird nicht durch einen Zulässigkeitsgrund unterlegt. Im Übrigen gestatten die getroffenen Feststellungen lediglich die An- nahme, dass der Gläubigerin zu 1 in rechtlich unbedenklicher Weise Aktenein- sicht gewährt wurde. 3 3. Soweit das Beschwerdegericht den Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO als erfüllt ansieht, greift ein Zulässigkeitsgrund nicht durch. 4 a) Zu den Umständen, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sein konnten, zählen auch solche, die eine Insolvenzanfechtung begründen können, denn eine erfolgreiche Anfechtung führt zu einer Mehrung der Insol- venzmasse. Die Pflicht zur Auskunft setzt in einem solchen Fall nicht voraus, dass die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung tatsächlich vorliegen. Be- reits konkrete Anhaltspunkte, die eine Anfechtbarkeit möglich erscheinen las- sen, begründen die Pflicht des Schuldners, den Sachverhalt zu offenbaren (BGH, Beschl. v. 11. Februar 2010 - IX ZB 126/08, WM 2010, 524, 525 Rn. 6). 5 b) Nach diesen Grundsätzen war der Schuldner verpflichtet, die Veräu- ßerung von Geschäftsanteilen an seine Verwandten zu offenbaren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätte bei rechtzeitiger Mitteilung die Mög- lichkeit bestanden, Vermögenswerte im Wege der Anfechtung zur Masse zu ziehen. Bei dieser Sachlage kann sich der Schuldner, der die Veräußerung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch eine vorsätzliche Mani- pulation des Antrags zu verheimlichen suchte, nicht darauf berufen, wegen der 6 - 4 - Annahme der Wertlosigkeit der Anteile nicht grob fahrlässig gehandelt zu ha- ben. 4. Der Schuldner hat die Falschangabe nach den bindenden Feststellun- gen des Beschwerdegerichts nicht rechtzeitig und freiwillig, sondern erst berich- tigt, nachdem die Gläubigerin zu 1 den Insolvenzverwalter bereits von den Ver- äußerungen der Geschäftsanteile unterrichtet hatte (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Juli 2008 - IX ZB 183/07, WM 2008, 1693 f Rn. 13). 7 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Heilbronn, Entscheidung vom 16.02.2009 - 6 IN 482/06 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 22.01.2010 - 1 T 102/09 Ma -