Entscheidung
VI ZR 11/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 11/10 vom 21. September 2010 in dem Rechtsstreit - -2 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz beschlossen: Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Streitwert: 1.194,71 € Gründe: Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagte die geltend gemachte Forderung nebst Nebenforderun- gen beglichen hat. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 2010 haben deren Prozessbe- vollmächtigte zweiter Instanz der Erledigungserklärung der Gegenseite zuge- stimmt. Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten grundsätzlich mangels Zulassung bei dem Bundesgerichtshof nicht postulati- onsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), doch ergeht die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO vorliegend im Verfahren außerhalb der mündlichen Ver- handlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§§ 91a Abs. 1, 78 Abs. 5 ZPO; BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschlüsse vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - DAR 2004, 344 und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - juris Rn. 1). 1 Der Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen gemäß § 91a ZPO die Kosten des 2 - -3 Rechtsstreits aufzuerlegen. Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falls schon daraus, dass sich der beklagte Haftpflichtversi- cherer durch die Zahlung der Klageforderung freiwillig in die Rolle des Unterle- genen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständi- ger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Versicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits zu überneh- men (Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO). Im vorlie- genden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zah- lung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 27. Juli 2010 - VI ZR 154/08 - juris, Rn. 5). Die Beklagte hat auf die Revisionsbegrün- dung des Klägers nicht erwidert und sich der Erledigungserklärung angeschlos- sen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Er- ledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom - -4 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03 - aaO und vom 27. April 2010 - VI ZR 256/09 - aaO, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Büdingen, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 C 376/07 - LG Gießen, Entscheidung vom 09.12.2009 - 1 S 21/09 -