OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 278/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
16mal zitiert
5Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 278/10 vom 20. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Geldfälschung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. September 2010 gemäß §§ 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts wird das Verfah- ren im Fall II. 7 der Urteilsgründe (Falschgeldnote im Nennwert von 100 Euro) eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 5. Februar 2010 a) im Schuldspruch geändert und wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig der Geldfälschung in fünf Fällen und der Beschaffung von falschen amtlichen Ausweisen. b) im Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II. 5 der Ur- teilsgründe (Beschaffung von Falschgeld im Nennwert von 110.000 Euro) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die verbleiben- den Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung in sechs Fällen und wegen Beschaffens von falschen amtlichen Ausweisen zu einer Ge- samtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und ma- teriellen Rechts rügt. Nach Verfahrensbeschränkung im Fall II. 7 der Urteils- gründe (Falschgeldnote im Nennwert von 100 Euro nach Festnahme des Ange- klagten) hat das Rechtsmittel den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teiler- folg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 I. Die Verfahrensrügen haben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 2010 dargelegten Gründen keinen Erfolg. 2 II. 1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat nach der Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO zum Schuldspruch einen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler nicht ergeben. 3 2. Soweit die vom Landgericht in den Fällen II. 1, 2, 3, 4 und 6 verhäng- ten Einzelstrafen betroffen sind, ist auch der Strafausspruch frei von Rechtsfeh- lern. Jedoch hält die Bemessung der im Fall II. 5 verhängten Einsatzstrafe von sechs Jahren und neun Monaten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 4 - 4 - a) Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzu- messung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat diese Abwägung umso sorgfältiger zu erfolgen, je mehr sich die für ange- messen gehaltene Strafe der unteren oder der oberen Grenze des zur Verfü- gung stehenden Strafrahmens nähert. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich macht (BGH, Beschluss vom 19. März 1982 - 2 StR 30/82, StV 1983, 102; Be- schluss vom 11. Oktober 1985 - 2 StR 518/85, StV 1986, 57; Beschluss vom 6. Oktober 1993 - 3 StR 270/93, BGHR StGB § 222 Strafzumessung 1). 5 b) Gemessen daran hat das Landgericht die beträchtliche Höhe der ver- hängten Einsatzstrafe hier nicht rechtsfehlerfrei begründet. Zwar wird die Erwä- gung der Strafkammer, zu Lasten des Angeklagten spreche insbesondere seine Nähe zu Strukturen der organisierten Kriminalität, die es ihm ermöglicht habe, kurzfristig eine Falschgeldmenge in beachtlicher Qualität zu beschaffen, von den zum Tathergang getroffenen Feststellungen getragen. Den Urteilsausfüh- rungen ist jedoch zu entnehmen, dass dieser Gesichtspunkt für die Festsetzung der übrigen Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafe gleichermaßen bestimmend war. Auch wenn die weiteren Fälle Falschgeldmengen zu geringeren Nennwert- Beträgen betrafen, zeigt die genannte Erwägung daher nicht solche Besonder- heiten des im Fall II. 5 der Urteilsgründe festgestellten Sachverhalts auf, die in nachvollziehbarer Weise erklären könnten, weshalb die Verhängung einer der- art hohen Strafe gerade in diesem Einzelfall erforderlich gewesen sein soll. Die Strafzumessung des Landgerichts lässt ferner besorgen, dass die Strafkammer dem - ausdrücklich erwogenen - Umstand, das Falschgeld im Fall II. 5 sei durch den Abnehmer Z. an einen verdeckten Ermittler übergeben worden und 6 - 5 - daher nicht in den Zahlungsverkehr gelangt, in diesem Zusammenhang ein zu geringes Gewicht beigemessen hat (vgl. dazu schon Senatsbeschluss vom 6. Mai 2010 - 4 StR 98/10, den gesondert verfolgten Z. betreffend). Über die betreffende Einzelstrafe ist deshalb neu zu befinden. Dies ent- zieht auch dem Gesamtstrafenausspruch die Grundlage. Die der Strafbemes- sung zu Grunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechts- fehler unberührt; sie können daher bestehen bleiben. Dies schließt ergänzende Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. 7 Ernemann Solin-Stojanović Cierniak Franke Bender