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Entscheidung

IX ZR 110/07

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 110/07 vom 16. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Mai 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.129 € festgesetzt. Gründe: Ein gesetzlicher Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Die angegriffene Beweiswürdigung des Berufungsgerichts verletzt keine Verfah- rensgrundrechte der Klägerin. Selbst wenn alle Beteiligten sich darüber im Kla- ren gewesen wären, dass die Klägerin selbst verwertungsberechtigt war, hätte der Beklagte wegen des in Aussicht stehenden Ergebnisses der Sicherheiten- verwertung, welches den geschätzten Verkehrswert erheblich unterschritt, Wi- derstand gegen die danach mögliche Inanspruchnahme der Masse auf den 1 - 3 - Forderungsausfall (§ 52 InsO) ankündigen können. Wie die Klägerin darauf re- agiert hätte, ist offen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 11.05.2006 - 5 O 40/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 15.05.2007 - 27 U 134/06 -