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IX ZB 128/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 128/09 vom 16. September 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. September 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. Mai 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € fest- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts- beschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Das Beschwerdegericht ist bei der Beurteilung des Umstands, dass der Schuldner im Verzeichnis seines Vermögens eine beim Landgericht Müns- ter eingeklagte Forderung nicht angegeben hat, nicht von der Rechtsprechung des Senats abgewichen, nach der es nicht Aufgabe des Schuldners sein kann, seine Aktiva zu bewerten und für die Gläubiger vermeintlich uninteressante Po- sitionen auszusparen (etwa BGH, Beschl. v. 2. Juli 2009 - IX ZB 63/08, WM 2 - 3 - 2009, 1518, 1519 Rn. 10; v. 15. April 2010 - IX ZB 175/09, NZI 2010, 530, 531 Rn. 10; je m.w.N.). Die angeführte Senatsrechtsprechung betrifft den objektiven Tatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO. Sie schließt es nicht aus, Vor- satz und grobe Fahrlässigkeit des Schuldners zu verneinen, wenn dieser irrtüm- lich angenommen hat, eine Forderung habe rechtlich oder wirtschaftlich über- haupt nicht zu seinem Vermögen gehört, weil sie nur aus prozesstaktischen Gründen von seiner Ehefrau an ihn abgetreten worden sei. In diesem Zusam- menhang hat das Beschwerdegericht auch nicht verkannt, dass die Versa- gungsgründe nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 und 6 InsO nicht ausschließlich bei vor- sätzlichem Handeln, sondern auch im Falle grober Fahrlässigkeit erfüllt sein können. 2. Ob die Ausführungen des Beschwerdegerichts zum Vorliegen der ob- jektiven Voraussetzungen eines Versagungsgrunds bezüglich des Vorwurfs, der Schuldner habe nicht rechtzeitig mitgeteilt, dass er bei seiner Ehefrau arbeitete, im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats stehen, ist nicht entschei- dungserheblich. Denn das Beschwerdegericht hat ohne einen die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde begründenden Rechtsfehler die subjektiven Vorausset- zungen einer Versagung der Restschuldbefreiung verneint. Zu einem 3 - 4 - qualifizierten Verschulden des Vertreters des Schuldners hat die Beteiligte zu 1 nichts vorgetragen. Das Beschwerdegericht brauchte sich deshalb entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht mit der Frage einer Zurechnung (§ 85 Abs. 2 ZPO) zu befassen. Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Freiburg, Entscheidung vom 17.02.2009 - 8 IN 139/06 - LG Freiburg, Entscheidung vom 27.05.2009 - 3 T 138/09 -