Entscheidung
XII ZR 54/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 54/08 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet.1 Der Senat hat das Vorbringen der Klägerin zur Erfolgsaussicht der beab- sichtigten Revision nicht übergangen. Vielmehr hat er - wie es infolge des Weg- falls des ursprünglich gegebenen Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Be- deutung erforderlich war (BGH Beschlüsse vom 8. September 2004 - V ZR 260/03 - NJW 2005, 154, 155 f. und vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03 - NJW 2004, 3188 f.) - überprüft, ob eine Revision Aussicht auf Erfolg hätte. Er hat sich nicht nur mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ge- gen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst, sondern er hat das Beru- fungsurteil auch darüber hinaus revisionsrechtlich überprüft. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält - auch den erhobenen Gehörsrügen - und die beabsichtigte Revision auch sonst keine Erfolgsaussicht hat. Sofern dies im Senatsbeschluss vom 30. Juni 2010 nicht vollständig zum Ausdruck kommen sollte, wäre darin allen- falls ein auf einem Versehen bei der Abfassung beruhender Begründungsman- gel zu sehen, jedoch keine (entscheidungserhebliche) Gehörsverletzung. 2 - 3 - Von einer weiterreichenden Begründung wird in entsprechender Anwen- dung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64). 3 Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 04.01.2007 - 4 O 454/05 - OLG Jena, Entscheidung vom 13.03.2008 - 1 U 130/07 -