Leitsatz
XII ZB 82/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 82/10 vom 15. September 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 78 Abs. 2; ZPO § 127 Abs. 2; RVG VV Nr. 3335, 3502 Der Streitwert im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Verfahrensbevollmächtigten im Rahmen der bewilligten Ver- fahrenskostenhilfe richtet sich - wie der Wert einer Beschwerde gegen die Ver- sagung der beantragten Verfahrenskostenhilfe - nach dem Wert der Hauptsa- che. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 82/10 - OLG Düsseldorf AG Oberhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Gegenvorstellung gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Senatsbeschluss vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen. Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) und die Beteiligte zu 2 (im Fol- genden: Mutter) sind getrennt lebende Eheleute. Sie stritten um das Umgangs- recht des Vaters mit ihrem gemeinsamen Sohn. Mit Beschlüssen vom 22. Dezember 2009 hatte das Amtsgericht dem Vater und der Mutter Verfah- renskostenhilfe bewilligt; die weiteren Anträge auf Beiordnung eines Rechtsan- walts hatte es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hatte die Beschwerde des Vaters gegen die Abweisung seines Antrags auf Beiordnung eines Rechtsan- walts zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Der Senat hat den Antrag des Vaters auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und seine Rechtsbeschwerde verworfen. 1 Den Streitwert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde hat der Senat auf 3.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung des Vaters, mit der er eine Herabsetzung des Streitwerts auf 586,08 € erstrebt. 2 - 3 - II. 3 Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg, weil die Festsetzung des Streit- werts nicht zu beanstanden ist. 4 Nach § 45 Abs. 1 FamFG beträgt der Streitwert in einer Kindschaftssa- che, die das Sorgerecht, das Umgangsrecht oder die Kindesherausgabe betrifft, 3.000 €. Von diesem Wert war auch hier auszugehen. 1. Streiten die Parteien im Beschwerdeverfahren oder im Verfahren der Rechtsbeschwerde um die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, richtet sich der Streitwert nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der begehrten Verfahrenskostenhilfe. 5 Für das erstinstanzliche Verfahren über die Bewilligung der Verfahrens- kostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 ZPO bestimmt § 2 Abs. 2 RVG i.V. mit der amtlichen Anmerkung zu Nr. 3335 des Vergütungs- verzeichnisses ausdrücklich den Wert der Hauptsache als maßgeblich. Auf die Kosten, die eine Partei bei Bewilligung der begehrten Verfahrenskostenhilfe sparen würde, kommt es hingegen nur dann an, wenn das Interesse des Be- schwerdeführers diesem Kosteninteresse entspricht. Dies ist etwa bei einer Be- schwerde allein gegen die Höhe der Raten oder im nachträglichen Aufhebungs- verfahren nach § 124 Nr. 2 bis 4 ZPO der Fall (vgl. Hartmann Kostengesetze 40. Aufl. VV 3335 Rdn. 18). 6 Das Interesse des Antragstellers an der Bewilligung der Verfahrenskos- tenhilfe entspricht aber auch im Beschwerdeverfahren regelmäßig dem Wert der Hauptsache (VGH München NJW 2007, 861; zum früheren Recht vgl. OLG Koblenz JurBüro 1993, 423; LG Hannover MDR 1993, 391; OLG Frankfurt MDR 1992, 524; BayObLG JurBüro 1990, 1640). Der Grund dafür liegt darin, dass 7 - 4 - die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aus Sicht des Antragstellers notwen- dig ist, um das Verfahren überhaupt führen zu können. Ist die beantragte Ver- fahrenskostenhilfe in erster Instanz versagt worden, ist auch kein Grund dafür ersichtlich, dass das Interesse des Antragstellers im Beschwerdeverfahren ge- ringer sein sollte (a.A. VGH Baden-Württemberg NJW 2009, 1692 und VGH München RVGreport 2009, 397). 2. Nichts anderes gilt dann, wenn dem Antragsteller die begehrte Verfah- renskostenhilfe bewilligt wurde und sich die Beschwerde oder Rechtsbe- schwerde allein gegen die abgelehnte Beiordnung eines Verfahrensbevollmäch- tigten richtet. 8 - 5 - Die Beiordnung in einem Verfahren, das keinen Anwaltszwang vorsieht, kommt nach § 78 Abs. 2 FamFG nur in Betracht, wenn wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforder- lich erscheint, der Beteiligte das Verfahren also nicht selbst führen kann (Se- natsbeschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 232/09 - FamRZ 2010, 1427 Rn. 12 ff.). Auch dann entspricht sein Interesse an der Beiordnung sowohl in erster Instanz als auch im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung der Bei- ordnung dem Interesse der Hauptsache. 9 Hahne Dose Klinkhammer Schilling Günter Vorinstanzen: AG Oberhausen, Entscheidung vom 21.12.2009 - 55 F 1415/09 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.01.2010 - II-8 WF 11/10 -