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Entscheidung

V ZB 196/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 196/10 vom 15. September 2010 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2010 wird auf Kosten der beteiligten Behörde als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist. Nach § 70 Abs. 2 Satz 3 FamFG ist die Rechtsbeschwerde ohne Zulassung nur statthaft, wenn sie sich gegen einen die Haft anordnenden Beschluss richtet (Senat, Beschluss vom 10. Februar 2010 - V ZB 35/10, InfAuslR 2010, 202). 1 Dass der Beschluss eine - unzutreffende - Rechtsmittelbelehrung enthält, ändert daran nichts. Daraus kann nicht auf eine Zulassung der Rechtsbe- schwerde durch das Beschwerdegericht geschlossen werden, sondern nur dar- auf, dass das Beschwerdegericht irrtümlich davon ausgegangen ist, die 2 - 3 - Rechtsbeschwerde sei auch bei Ablehnung des Haftantrags ohne Zulassung statthaft. 3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.07.2010 - 934 XIV 1332/10 - LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 21.07.2010 - 2-29 T 109/10 -