OffeneUrteileSuche
Entscheidung

IV ZR 66/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
5Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 66/10 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlan- desgerichts Karlsruhe vom 17. August 2006 wird als unzu- lässig verworfen. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: bis 650.000 € Gründe: I. Die Klägerin begehrt wegen eines Raubüberfalls auf einen von ihr am 11. Januar 2002 durchgeführten Geld- und Werttransport von der Beklagten Leistungen aus einer Transport- und Schadenversicherung - teils durch Zahlung an sie, teils durch Zahlung in unterschiedlicher Hö- he an ihre Kunden - aufgrund eines für die Beklagte und weitere Versi- cherungsunternehmen geschlossenen Versicherungsvertrages. Ferner begehrt sie die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Leistung 1 - 3 - weiteren Schadensersatzes. Die Beklagte macht im Wege der Hilfsauf- rechnung sowie Hilfswiderklage und wegen überschießender Beträge im Wege der unbedingten Widerklage rückständige Prämienansprüche und eine Regressforderung aus einem anderen Schadenfall geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Widerklage verurteilt, an die Beklagte 139.582,63 € nebst Zinsen zu zahlen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechts- mittels die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 54.629,74 € an die im Einzelnen aufgeführten Kunden der Klägerin (davon 45.762,20 € an die Fa. R. ) verurteilt und die Verurteilung der Klägerin auf die Wi- derklage auf 117.471,64 € nebst Zinsen reduziert. Die Anschlussberu- fung der Beklagten hat es insgesamt zurückgewiesen. 2 Mit der hiergegen gerichteten Nichtzulassungsbeschwerde erstrebt die Klägerin die Zulassung der Revision, um ihre Klageanträge sowie den Abweisungsantrag bezüglich der Widerklage in vollem Umfang wei- terzuverfolgen. 3 Während des laufenden Beschwerdeverfahrens haben die Partei- en, die Fa. R sowie die Fa. C. S. , diese für die übrigen beteiligten Versicherer, am 15. Januar 2009 "zur Beilegung des beim Bundesgerichtshof … anhängigen Verfahrens" einen schriftlichen außergerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin haben sich die Beklagte und die Fa. C. S. u.a. verpflichtet, zur Abgeltung der wechselseitigen Ansprüche bis zum 9. Februar 2009 25.000 € an die Klägerin und 275.000 € an die Fa. R. zu zahlen sowie die Klägerin von etwaigen Ansprüchen der im Tenor des angefoch- 4 - 4 - tenen Urteils aufgeführten Gläubiger freizustellen. Ferner haben sie auf die titulierte Widerklageforderung verzichtet. Die Klägerin hat sich in Zif- fer 5 des Vergleichs verpflichtet, nach Eingang der Zahlung von 25.000 € umgehend die Klage zurückzunehmen. Die Beklagte hat erklärt, sie wer- de der Klagerücknahme zustimmen. Die im Vergleich vorgesehenen Zahlungen sind erfolgt. Eine Kla- gerücknahme ist nicht erklärt worden. Die Klägerin hat mit Anwalts- schreiben vom 13. Januar 2010 gegenüber der Beklagten die Anfechtung des Vergleichs "wegen Täuschung, Drohung und hilfsweise wegen Irr- tums" erklärt. 5 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zu verwerfen, weil der Fort- führung des Rechtsstreits der Abschluss des Vergleichs nach Abwicklung der darin festgelegten Zahlungen entgegensteht. 6 1. Hat sich eine Partei wirksam zur Klagerücknahme verpflichtet, kommt sie aber dieser Verpflichtung nicht nach, so kann ihr dies vom Prozessgegner mit der Folge entgegengehalten werden, dass die Fort- setzung des Prozesses unzulässig wird (RGZ 102, 217, 222 f.; BGHZ 20, 198, 205; Senatsurteil vom 14. Mai 1986 - IVa ZR 146/85 - NJW-RR 1987, 307 unter 1). 7 2. Gründe für eine materielle Unwirksamkeit des abgeschlossenen Vergleichs aufgrund der erfolgten Anfechtung sind nicht ersichtlich. 8 Es ist bereits fraglich, ob der mehrseitige Vergleich, der auch Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Fa. R. und zu den übrigen 9 - 5 - Mitversicherern regelt, durch eine Erklärung allein gegenüber der Be- klagten wirksam angefochten werden kann. Dies kann aber dahinstehen, weil ein Anfechtungsgrund nicht ansatzweise schlüssig vorgetragen ist. Dem Anfechtungsschreiben lassen sich weder die Tatbestandsvor- aussetzungen des § 123 BGB noch die des § 119 BGB entnehmen. In ihm ist weder erläutert, welche gesellschaftsrechtliche Verbindung zwi- schen der Fa. R. und der Beklagten besteht, noch warum der Vergleich von der Klägerin bei Kenntnis dieser Verflechtung nicht geschlossen worden wäre noch dass dies für die Beklagte erkennbar war und deshalb von ihr arglistig verschwiegen worden ist. Gleiches gilt für die unsubstantiierte Behauptung, Rechtsanwalt P. -H. als Vertre- ter der Fa. R. habe "im Lager" der Beklagten gestanden. Hinsichtlich der Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen ist bereits ei- ne Rechtswidrigkeit nicht dargelegt. Schließlich ist nicht erklärt, welche Ratenrückzahlungen von der Beklagten zugesichert gewesen sein sollen und welchen Einfluss ihr Unterbleiben auf den Abschluss des Vergleichs gehabt haben soll. 10 - 6 - 11 Weiterer Vortrag der Klägerin zu diesen Punkten ist gleichfalls nicht erfolgt. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Freiburg, Entscheidung vom 12.08.2005 - 12 O 58/03 KfH - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 17.08.2006 - 19 U 119/05 -