Leitsatz
IV ZR 113/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 113/08 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Betriebshaftpflichtversicherung (hier: AHB § 4 I Nr. 6 a 1. Halbsatz) Ausschlussobjekte des Leistungsausschlusses in § 4 I Nr. 6 a, 1. Halbsatz AHB sind allein solche bewegliche Sachen, die Gegenstand des Auftrags des Versicherungs- nehmers sind. BGH, Beschluss vom 15. September 2010 - IV ZR 113/08 - OLG Frankfurt am Main LG Kassel - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, den Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Lehmann am 15. September 2010 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 16. April 2008 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Streitwert: 55.242,87 € Gründe: 1. Der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe den be- schädigten Radlader nicht aufgrund eine Leihe im Sinne des Leistungs- ausschlusses aus § 4 I Nr. 6a AHB, sondern aufgrund eines Gefällig- keitsverhältnisses genutzt, stellt die Nichtzulassungsbeschwerde ledig- lich eine - die umfassende tatrichterliche Würdigung ersetzende - eigene Würdigung der Fallumstände entgegen. Ein Zulassungsgrund ist insoweit nicht ersichtlich. 1 2. Auch soweit das Berufungsgericht den Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB dahin ausgelegt hat, dass hiervon nur ein 2 - 3 - so genannter Auftragsgegenstand erfasst wird, nicht aber ein Arbeitsmit- tel, Werkzeug oder eine im unmittelbaren Wirkungsbereich der berufli- chen Tätigkeit des Versicherungsnehmers einer Berufshaftpflichtversi- cherung befindliche bewegliche Sache, ist die Zulassung der Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebo- ten. a) Die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die vom Senat im Urteil vom 3. Mai 2000 (IV ZR 172/99 - VersR 2000, 963 unter II 2) für den - unbewegliche Sachen betreffenden - Leistungs- ausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB aufgestellten Maßstäbe auf den - bewegliche Sachen betreffenden - Leistungsausschluss aus § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB zu übertragen seien, kann dahinstehen. 3 Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugeben, dass der Senat in der genannten Entscheidung die Beschränkung des Leistungsausschlusses auf den Auftragsgegenstand, mithin den auftragsgemäß bearbeiteten Grundstücksteil, vorwiegend aus dem nur in § 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB enthaltenen Unmittelbarkeitserfordernis hergeleitet hat. Die vom Berufungsgericht gefundene Auslegung des 1. Halbsatzes erweist sich jedoch bereits bei Anlegung der allgemeinen Maßstäbe als zutreffend, die der Senat in ständiger Rechtsprechung der Auslegung von Leis- tungsausschlussklauseln zugrunde legt. Eines Rückgriffs auf die zu § 4 I Nr. 6b, 2. Halbsatz AHB ergangene Senatsentscheidung bedarf es inso- weit nicht. 4 b) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdi- 5 - 4 - gung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (vgl. BGHZ 123, 83, 85 m.w.N.). Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungs- nehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an. aa) Kann der Versicherungsnehmer einem Leistungsausschluss entnehmen, dass der Versicherer sich in gewissem Umfang vom über- nommenen Haftungsrisiko freihalten will (vgl. dazu Senatsurteil vom 3. Mai 2000 - IV ZR 172/99 - VersR 2000, 962 unter II 2 b), bleiben die Interessen des Versicherungsnehmers für die Auslegung im Weiteren dennoch bedeutsam. Sein Hauptinteresse an einer Betriebshaftpflicht- versicherung geht in Berufszweigen, in denen der Versicherungsnehmer bei seiner Tätigkeit zwangsläufig mit fremden Sachen in Berührung kommt, dahin, gerade auch gegen das Risiko versichert zu sein, wegen einer bei der Berufsausübung verursachten Beschädigung fremder Sa- chen in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil aaO: Rottmül- ler, VersR 1986, 843, 849). Findet er dennoch einen diesbezüglichen Ri- sikoausschluss vor, so ist ihm jedenfalls daran gelegen, dass der er- strebte Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird, als der erkennba- re Zweck des Leistungsausschlusses dies gebietet. Deshalb sind Risiko- ausschlussklauseln nach ständiger Rechtsprechung des Senats eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaft- lichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Der Zweck der Ausschlussregelung ist dabei nur in den Grenzen der Wortwahl be- rücksichtigungsfähig (vgl. Senatsurteile vom 23. November 1994 - IV ZR 48/94 - VersR 1995, 162 unter 3 b; vom 17. März 1999 - IV ZR 89/98 - VersR 1999, 748 unter 2 d und ständig). 6 - 5 - 7 bb) Bei der hier vereinbarten Ausschlussklausel braucht der Versi- cherungsnehmer nicht damit zu rechnen, dass außer dem Gegenstand seines Auftrags auch noch weitere Sachen, mit denen er im Rahmen seiner Tätigkeit in Berührung kommt, Ausschlussobjekte sein sollen. Er wird zwar erkennen, dass der Haftpflichtversicherer das allge- meine Schadensersatzrisiko des Betriebes aufgrund gesetzlicher Haft- pflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts (§ 1 Nr. 1 AHB) zu tragen bereit ist, nicht aber besondere Risiken, die gerade daraus erwachsen, dass der Versicherungsnehmer im Rahmen seiner gewerblichen oder be- ruflichen Tätigkeit auch anderweitigen Ansprüchen ausgesetzt ist, die daher rühren, dass sich diese berufliche Tätigkeit auf fremde Sachen be- zieht, bezüglich derer dem Versicherungsnehmer auch besondere ver- tragliche Pflichten erwachsen. Wie das Berufungsgericht zutreffend er- kannt hat, wird sich der Versicherungsnehmer in diesem Verständnis vor allem durch die in § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB aufgeführten Beispiele bestärkt fühlen, die ausschließlich Tätigkeiten am Auftragsgegenstand (Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung) benennen. Er kann des- halb dem Klauselwortlaut keinen über den Ausschluss von Auftragsge- genständen hinausgehenden Zweck entnehmen. 8 - 6 - 9 Das gilt auch, soweit § 4 I Nr. 6b, 1. Halbsatz AHB fremde beweg- liche Sachen erfasst, "mit" denen der Versicherungsnehmer seine ge- werbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt, weil die erläuternde Aufzäh- lung von Beispielen keinen Fall enthält, in denen die fremde Sache ledig- lich als Arbeitsmittel eingesetzt wird. Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Lehmann Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 11.05.2007 - 7 O 2456/06 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 16.04.2008 - 15 U 154/07 -