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IV ZB 44/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 44/09 vom 15. September 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 15. September 2010 beschlossen: Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah- rens tragen die Nebenintervenientin zu 1 (Rechtsbe- schwerdeführerin) und der Beklagte je zur Hälfte. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Nebeninterve- nientin zu 1, der Beklagte und die Nebenintervenientin zu 2 selbst. Streitwert bis zur Erklärung der Erledigung der Rechtsbe- schwerde: 364.823,44 € Gründe: Die am Rechtsbeschwerdeverfahren Beteiligten haben das Verfah- ren übereinstimmend für erledigt erklärt. Da es nicht Zweck der nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist, Rechts- fragen von grundsätzlicher Bedeutung (hier: Zulässigkeit einer Nebenin- tervention des Vermögensschadenhaftpflichtversicherers im Haftpflicht- prozess auf Seiten des Geschädigten) zu klären oder das Recht fortzu- 1 - 3 - bilden (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 - NJW-RR 2009, 422; 15. September 2009 - IX ZB 36/08 - ZInsO 2009, 2113), hat der Senat lediglich unter Berücksichtigung und summa- rischer Prüfung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens entschie- den. Die Kostenentscheidung trägt dem Umstand Rechnung, dass die für den Ausgang des Zwischenstreits entscheidende Rechtsfrage hier nicht mehr zu klären war, der Streit insoweit unentschieden bleiben muss. Terno Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 08.01.2008 - 6 O 1069/06 - OLG München, Entscheidung vom 05.02.2009 - 1 U 1984/08 -