Entscheidung
5 StR 325/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 325/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. September 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Itzehoe vom 17. März 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Gesamtstrafaussprüchen wie folgt abgeändert: Gegen den Angeklagten werden Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (wegen unerlaubten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln in vier Fällen – Fälle II.1.1 – 8 des Urteils – unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsge- richts Pinneberg vom 22. August 2007), von zwei Jahren (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen – Fälle II.1.9 – 24 des Urteils) sowie von zwei Jahren und drei Mona- ten (wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmit- teln in nicht geringer Menge in acht Fällen und unerlaubten Waffenbesitzes – Fälle II.1.25 – 32 und II.2. des Urteils) fest- gesetzt. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Teilfreispruch entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - G r ü n d e Das zu den Schuld- und Einzelstrafaussprüchen sowie zu den Neben- entscheidungen nach Maßgabe der ersten Antragsschrift des Generalbun- desanwalts rechtsfehlerfreie Urteil weist zur (mehrfachen) Gesamtstrafbil- dung, wie sie die überkomplizierte Regelung des § 55 StGB in der verbindli- chen Auslegung der Rechtsprechung gebietet, zwei Rechtsfehler auf: Nicht das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 22. August 2007 – dessen Frei- heitsstrafe einzubeziehen war – bildet eine Zäsur, sondern bereits das nach Begehung der darin abgeurteilten Tat ergangene Urteil des Amtsgerichts Elmshorn vom 2. Februar 2007, mit dessen Geldstrafe allein nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB eine Gesamtstrafbildung unterblieben ist (UA S. 6 f.; vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 55 Rdn. 9a mit Rspr.-Nachw.). Da hiernach beide untereinander gesamtstraffähigen Sanktionen als Einheit zu betrachten sind, ändert die zwischenzeitliche Vollstreckung allein der Geldstrafe mangels Er- ledigung der Freiheitsstrafe nichts an dieser Zäsurwirkung. Ferner kam, wie der Beschwerdeführer selbst zu Recht geltend macht, dem Urteil des Amts- gerichts Hamburg vom 18. Juli 2008 wegen einer erst im Jahre 2008 began- genen Tat eine weitere Zäsurwirkung zu, und zwar ungeachtet dessen, dass das Landgericht von einer Einbeziehung der darin verhängten nicht erledig- ten Geldstrafe seinerseits nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat (Fi- scher aaO). 1 Dem auf Anregung des Senats gestellten weiteren Antrag des Gene- ralbundesanwalts folgend nimmt der Senat die veränderte Gesamtstrafbil- dung gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO selbst vor, indem er hinsichtlich aller drei Gesamtstrafen die Einsatzstrafen jeweils nur um drei Monate erhöht. So wird zugleich der Härte, welche die eher zufällig gebotene mehrfache Ge- samtstrafbildung für den Beschwerdeführer mit sich bringt, ausreichend Rechnung getragen. Eine Strafaussetzung zur Bewährung schied schon we- gen Bewährungsversagens (UA S. 5) aus. 2 - 4 - Die Reduzierung des Gesamtstrafübels um insgesamt sechs Monate rechtfertigt gemäß § 473 Abs. 4 StPO eine den Beschwerdeführer teilweise entlastende Kostenentscheidung nicht. 3 Brause Raum Schaal Schneider Bellay