Leitsatz
AnwZ (P) 1/09
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL AnwZ (P) 1/09 Verkündet am: 13. September 2010 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BRAO §§ 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchst. g, 112a, 112c, 191e a) Zur Erhebung einer Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, durch den ein Be- schluss der Satzungsversammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO aufgehoben wird, ist allein die Bundesrechtsanwaltskam- mer, nicht die bei ihr eingerichtete Satzungsversammlung aktivlegitimiert. b) § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtigt auch zur Regelung von Anfor- derungen an die Einrichtung und den Betrieb einer Zweigstelle. BGH, Urteil vom 13. September 2010 - AnwZ (P) 1/09 - wegen Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat auf die mündliche Ver- handlung vom 12. Juli 2010 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Fetzer und die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Braeuer für Recht erkannt: Der Bescheid des Bundesministeriums der Justiz vom 30. Sep- tember 2009 (R B 1 3170/15-5-R 3 708/2008) wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gegenstandswert wird auf 15.000 € festgesetzt. Von Rechts wegen Tatbestand: In ihrer 3. Sitzung am 15. Juni 2009 beschloss die 4. Satzungsversamm- lung bei der klagenden Bundesrechtsanwaltskammer unter anderem folgende Änderung von § 5 BORA: 1 "I. § 5 BORA 1. § 5 erhält folgende neue Überschrift: "Kanzlei und Zweigstelle" 2. § 5 Satz 2 erhält folgende Fassung: Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die für seine Berufsausübung erforderli- chen sachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen in Kanzlei und Zweigstelle vorzuhalten." - 3 - Diese Änderung hob das beklagte Bundesministerium der Justiz (fortan: Beklagter) mit bei der Klägerin am 6. Oktober 2009 eingegangenem Bescheid vom 30. September 2009 (R B 1 3170/15-5-R 3 708/2008) nach § 191e BRAO mit der Begründung auf, die Satzungsänderung sei von der Regelungskompe- tenz der Satzungsversammlung der Klägerin nicht gedeckt. 2 3 Die Klägerin meint, sie sei auf Grund von § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO zu der beschlossenen Änderung von § 5 BORA ermächtigt. Danach dürf- ten auch die Anforderungen an eine Zweigstelle geregelt werden. Kanzlei im Sinne dieser Vorschrift sei nicht nur die Hauptkanzlei, sondern auch eine Zweigstelle. Die Klägerin beantragt,4 den Bescheid des Beklagten vom 30. September 2009 (R B 1 3170/15-5-R 3 708/2008) aufzuheben. Der Beklagte beantragt,5 die Klage abzuweisen.6 Er ist der Auffassung, § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO ermächtige die Satzungsversammlung bei der Klägerin nur zur näheren Regelung der in § 27 Abs. 1 BRAO bestimmten Kanzleipflicht, nicht jedoch dazu, Regelungen über die Anforderungen an Kanzleien und Zweigstellen im Allgemeinen zu tref- fen. 7 Entscheidungsgründe: Die Klage hat Erfolg.8 - 4 - I. 9 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. 10 1. Die Aufhebung eines Beschlusses der Satzungsversammlung bei der Klägerin ist ein Verwaltungsakt des Bundesministeriums, der mit der Anfech- tungsklage nach § 112c BRAO i.V.m. § 42 VwGO angefochten werden kann. Die für diese Klageart vorgesehene Klagefrist von einem Monat ab der Be- kanntgabe des Aufhebungsbescheids (§ 112c BRAO i.V.m. §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO) ist - unabhängig davon, dass der Beklag- te seinen Bescheid anscheinend entgegen § 112c BRAO i.V.m. § 59 VwGO nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, so dass die Klagefrist nicht in Gang gesetzt worden sein dürfte (§ 112c BRAO i.V.m. § 58 Abs. 1 VwGO) - gewahrt. Die Klageschrift ist beim Bundesgerichtshof nämlich innerhalb eines Monats nach Bekanntmachung des Bescheids eingegangen. 2. Für die Entscheidung ist der Bundesgerichtshof zuständig. Nach § 112a Abs. 3 Nr. 1 BRAO entscheidet dieser in erster und letzter Instanz über Klagen gegen Entscheidungen des Bundesministeriums der Justiz, zu denen die Aufhebung von Beschlüssen der Satzungsversammlung bei der Bundes- rechtsanwaltskammer nach § 191e Halbs. 2 BRAO gehört (Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112f BRAO Rn. 5; Dahns, ebenda, § 191e BRAO Rn. 17-18; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 191e Rn. 9). 11 3. Die Klägerin ist auch aktivlegitimiert.12 a) Wer für Klagen gegen den Aufhebungsbescheid des Bundesministeri- ums der Justiz nach § 191e Halbs. 2 BRAO aktivlegitimiert ist, ist allerdings streitig. Teilweise wird der Satzungsversammlung selbst die Aktivlegitimation 13 - 5 - zugesprochen (Dahns, aaO, § 191e BRAO Rn. 19; Kleine-Cosack, BRAO, 6. Aufl., § 191 Rn. 7; zum früheren Recht: Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 191e Rn. 5; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 191e Rn. 16). Teilweise wird demgegenüber die Bundesrechtsanwaltskammer als aktivlegiti- miert angesehen (Schmidt-Räntsch, aaO, § 112f BRAO Rn. 5; Hartung in Henssler/Prütting, aaO [3. Aufl., fortan aaO], § 191e Rn. 9; Funk, Die Satzungs- versammlung bei der Bundesrechtsanwaltskammer im System der anwaltlichen Selbstverwaltung, 2006, S. 282 f.). So haben es auch die Beteiligten dieses Verfahrens selbst gesehen. b) Diese (zweite) Sicht teilt der Senat. Die Satzungsversammlung ist durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) als "neues Be- schlussorgan der Bundesrechtsanwaltskammer" eingerichtet worden (Entwurfs- begründung in BT-Drucks. 12/4993, 36). Sie sollte keine von der Bundesrechts- anwaltskammer zu trennende Einrichtung, sondern - ähnlich wie die Satzungs- versammlung der Steuerberaterkammer gemäß § 86a StBerG - ein besonderes Organ sein, dem die Rechtsetzungsaufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer übertragen sind (Einzelheiten bei Funk, aaO, S. 91 ff., 107 ff.). Diese Einord- nung ergibt sich jetzt auch aus § 112f Abs. 1 BRAO, der gegen Wahlen und Beschlüsse der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer die Beschlussanfech- tungsklage zulässt, hiervon aber Beschlüsse der Satzungsversammlung aus- nimmt und damit indirekt die Stellung der Satzungsversammlung als Organ der Bundesrechtsanwaltkammer klarstellen sollte (Begründung der BRAO-Novelle 2009 in BT-Drucks. 16/11385, 42). 14 - 6 - II. 15 Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 112c BRAO i.V.m. § 113 Abs. 1 VwGO). 16 1. Der Beklagte hat den Bescheid allerdings fristgerecht erlassen. Er darf einen Satzungsbeschluss der Satzungsversammlung der Klägerin nach § 191e BRAO nur innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung an ihn aufhe- ben. Diese Ausschlussfrist (Feuerich/Weyland, aaO, § 191e Rn. 2 a.E.; Funk, aaO, S. 256) hat der Beklagte gewahrt. Der Beschluss ist ihm nach der vorge- legten Zustellungsurkunde am 6. Juli 2009 übermittelt worden; der Aufhe- bungsbescheid ist der Klägerin am 6. Oktober 2009 bekannt gemacht worden. 2. Der angefochtene Bescheid ist aber materiell rechtswidrig. Der durch ihn aufgehobene Beschluss der Satzungsversammlung verstößt nicht gegen geltendes Recht. 17 a) Insbesondere fehlt es nicht an der erforderlichen Ermächtigungsgrund- lage. 18 aa) Die (Satzungsversammlung der) Klägerin darf Satzungen zu den be- ruflichen Rechten und Pflichten der Rechtsanwälte allerdings nur erlassen, so- weit sie dazu in § 59b Abs. 2 BRAO ermächtigt ist. Die in dieser Vorschrift be- stimmte Satzungsermächtigung ist abschließend (Begründung des Entwurfs der BRAO-Novelle von 1994 in BT-Drucks. 12/7656, 50; Feuerich/Weyland, aaO, § 59b Rn. 1; Dahns, aaO, § 59b BRAO Rn. 3; Hartung in Hartung/Römermann, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 4. Aufl., Einf. Rn. 62; Koch in Henssler/ Prütting, aaO, § 59b Rn. 15; Kleine-Cosack, aaO, § 59b Rn. 22). 19 - 7 - bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten ermächtigt die Bundes- rechtsanwaltsordnung in § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g aber auch dazu, die Anforderungen an eine Zweigstelle durch Satzung in Form der Berufsordnung zu regeln. 20 21 Diese Vorschrift enthält zwar ausdrücklich eine Ermächtigung nur für Re- gelungen der "Kanzleipflicht". Unter Regelungen zur Kanzleipflicht sind aber auch solche Bestimmungen zu verstehen, mit denen die Anforderungen an eine Kanzlei - gegebenenfalls mit ihrer Hauptstelle und ihren Zweigstellen - festge- legt werden (ebenso: Dahns, aaO, § 59b BRAO Rn. 21; Prütting in Henssler/ Prütting, aaO, § 5 BORA Rn. 12 f.; Kleine-Cosack, aaO, § 27 Rn. 11; Horn, BRAK-Mitt. 2007, 94, 95; a.M. Hartung in Hartung/Römermann, aaO, § 5 BORA Rn. 79; Römermann, AnwBl. 2007, 609 ff.). aaa) Satzungsrechtliche Vorschriften zu den Anforderungen an eine Zweigstelle könnten allerdings in § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO keine Grundlage finden, wenn als Regelungen der "Kanzleipflicht" schon für den Rechtsanwalt mit einer Kanzlei ohne Zweigstelle - begrifflich oder aus systema- tischen Erwägungen - nur Vorschriften angesehen werden könnten, mit denen die Pflicht, eine Kanzlei einzurichten, in ihren Voraussetzungen näher beschrie- ben oder durch Schaffung von Ausnahmetatbeständen ausgestaltet wird. Das ist indes nicht der Fall: 22 Unter Regelungen der "Kanzleipflicht" lassen sich begrifflich ohne Weite- res auch Satzungsbestimmungen fassen, mit denen diese Pflicht inhaltlich aus- gestaltet und näher festgelegt wird, welche Voraussetzungen der Geschäftsbe- trieb eines Rechtsanwalts erfüllen muss, damit angenommen werden kann, dass er seine Tätigkeit aus einer Kanzlei heraus betreibt. 23 - 8 - Systematische Erwägungen schließen eine andere Betrachtung sogar aus. Beschränkte sich die in § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO geschaffe- ne Regelungskompetenz auf das "Ob" der Einrichtung einer Kanzlei, liefe die Vorschrift leer. Dass der Rechtsanwalt eine Kanzlei zu unterhalten hat, ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Regelung des § 27 BRAO. Das Gesetz legt auch - in § 29 und § 29a BRAO - abschließend fest, unter welchen Vorausset- zungen ein Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Diese Pflicht als sol- che, also das "Ob" einer Kanzlei, ist danach einer weiteren sinnvollen Regelung durch Vorschriften einer Satzung nicht zugänglich. Hingegen legt das Gesetz nicht des Näheren fest, welche Anforderungen der Geschäftsbetrieb des Rechtsanwalts erfüllen muss, damit er seine Kanzleipflicht erfüllt. Insoweit be- steht ein Bedarf an näheren Regelungen. Diese gerade auch in der Form einer Satzung zu treffen, ermöglicht § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO. 24 bbb) Auch der Beklagte bestreitet nicht, dass § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buch- stabe g BRAO eine wirksame Ermächtigung für die Regelung von inhaltlichen Anforderungen an eine "Kanzlei" enthält. Er meint aber, dass sich diese Kom- petenz auf die Festlegung von Anforderungen an die "Hauptstelle" der Kanzlei beschränke und auf "Zweigstellen" nicht erstreckt werden könne. Dazu macht er geltend: 25 Der Gesetzesbegriff der "Kanzleipflicht" finde sich in der Bundesrechts- anwaltsordnung außer in § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO nur in der amt- lichen Überschrift des § 29 BRAO. Aus § 29 Abs. 1 BRAO folge, dass das Ge- setz unter "Kanzleipflicht" die "Pflicht des § 27 Abs. 1 BRAO" verstehe. Gemäß § 27 Abs. 1 BRAO müsse der Rechtsanwalt im Bezirk der Rechtsanwaltskam- mer, deren Mitglied er sei, eine Kanzlei einrichten und unterhalten. § 59b Abs. 2 Nr. 1 BRAO gebe der Satzungsversammlung somit nur die Befugnis, diese in § 27 Abs. 1 BRAO normierte Pflicht des Anwalts zu regeln. Die Satzungser- 26 - 9 - mächtigung umfasse dagegen nicht die Befugnis, Regelungen zu Kanzleien oder Zweigstellen zu treffen, die ein Rechtsanwalt jenseits der Verpflichtung nach § 27 Abs. 1 BRAO einrichte und unterhalte. 27 Dieser Betrachtung kann nicht gefolgt werden. 28 (1) Sie begegnet schon begrifflichen Bedenken. "Zweigstelle" und "Kanz- lei" sind vom Wortsinn her keine Gegensätze. Mit dem Begriff der "Zweigstelle" korrespondiert nach allgemeinem Sprachgebrauch der - im Gesetz freilich nicht verwandte - Begriff der "Hauptstelle". Bei der Zweigstelle und der Hauptstelle handelt es sich jeweils um Niederlassungen der "Kanzlei", die sich danach un- terscheiden, in welcher der Rechtsanwalt seine berufliche Tätigkeit ihrem Schwerpunkt nach entfaltet. Dementsprechend wurde auch schon nach altem Recht, das bei einem grundsätzlichen Verbot von Zweigstellen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 BRAO a.F.) deren Einrichtung materiell von einem dringenden örtlichen Bedarf und formell von der Gestattung durch die Landesjustizverwaltung ab- hängig machte (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BRAO a.F.), als Zweigstelle eine "Kanzlei angesehen, die neben einer bereits bestehenden Kanzlei eingerichtet oder un- terhalten wird" (Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 2. Aufl., § 28 Rn. 5). (2) Vor allem aber ist die Argumentation des Beklagten mit dem Sinn und Zweck der Kanzleipflicht nicht in Einklang zu bringen. Mit der Kanzleipflicht will der Gesetzgeber erreichen, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur von einer beruflichen Niederlassung aus ausübt. Das gilt für die Hauptnie- derlassung gleichermaßen wie für die Zweigstelle. 29 (a) Nach der Begründung der ursprünglichen Regelung sollte die Kanz- leipflicht nicht nur das damals noch bestehende Lokalisationsprinzip absichern, sondern auch sicherstellen, dass der Rechtsanwalt "mit dem Gericht und den Rechtsuchenden in enger Verbindung bleibt" (BT-Drucks. III/120, 68). Das soll 30 - 10 - dadurch erreicht werden, dass der Rechtsanwalt eine Kanzlei unterhält, in der er für seine Mandanten, aber auch für Gerichte und Behörden, erreichbar und ansprechbar ist (Feuerich/Weyland, aaO, § 27 Rn. 2; Siegmund in Gaier/ Wolf/Göcken, aaO, § 27 BRAO Rn. 21 ff.; Kleine-Cosack, aaO, § 27 Rn. 1). 31 (b) Diese "enge Verbindung" beschränkt sich nach dem Regelungskon- zept des Gesetzgebers nicht auf den rein kommunikativen Aspekt, also darauf, dass an den Rechtsanwalt Zustellungen erfolgen können und dass er über- haupt erreichbar ist. Dazu würde die Benennung eines Zustellungsbevollmäch- tigten oder die Mitteilung einer Zustellanschrift und der Kommunikationsdaten ausreichen. Die zweite Maßnahme lässt das Gesetz nicht, die erste nur für den Fall zu, dass der Rechtsanwalt von der Kanzleipflicht befreit ist. Ohne eine Be- freiung von der Kanzleipflicht verlangt § 27 Abs. 1 BRAO von dem Rechtsan- walt, dass er eine Kanzlei einrichtet und seine berufliche Tätigkeit von dieser beruflichen Niederlassung aus ausübt (so Prütting in Henssler/Prütting, aaO, § 27 Rn. 5). Es soll also einen festen Ort geben, an dem der Rechtsanwalt ge- wöhnlich angetroffen werden kann, an dem insbesondere Mandanten mit ihrem Rechtsanwalt vertrauliche Gespräche führen und ihre Unterlagen und Mitteilun- gen vor unbefugtem Zugriff sicher verwahrt wissen können (Siegmund in Gaier/ Wolf/Göcken, aaO, § 27 BRAO Rn. 28 ff., 32 ff.). (c) § 27 Abs. 1 BRAO verpflichtet zwar nur zur Einrichtung einer solchen Niederlassung überhaupt. Entschließt sich der Rechtsanwalt aber dazu, seine anwaltliche Tätigkeit an mehreren Orten auszuüben, dann muss er nach § 27 Abs. 1 BRAO an jedem dieser Tätigkeitsorte auch eine Kanzlei einrichten und unterhalten. Eine Zweigstelle ist nämlich nicht nur ein Ort, an dem der Rechts- anwalt ohne Kontakt nach außen ähnlich wie in einer Gerichtsbibliothek seiner anwaltlichen Tätigkeit nachgeht, die örtlich an seiner Hauptkanzlei konzentriert bleibt. 32 - 11 - Eine Zweigstelle richtet der Rechtsanwalt vielmehr ein, weil er mit Ge- richten und Behörden, vor allem aber mit seinen vorhandenen und zu gewin- nenden Mandanten nicht nur von seiner Hauptkanzlei aus in Kontakt treten will, sondern zusätzlich auch von einem anderen Ort. Das verbietet ihm das Gesetz zwar nach der Aufhebung von § 28 BRAO a.F. nicht mehr. Es hält aber daran fest, dass der Rechtsanwalt dann sicherstellen muss, dass er von Mandanten, aber auch Gerichten und Behörden, auch an diesem Ort angesprochen werden kann. Das erfordert nach § 27 Abs. 1 BRAO die Einrichtung einer Kanzlei auch am Ort der Zweigstelle. Die Zweigstelle ist damit, worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat, der Sache nach ebenso die Kanzlei des Rechtsanwaltes wie seine (Haupt-)Kanzlei. Das zeigt sich auch daran, dass der Rechtsanwalt durch einfache Anzeige an die Rechtsanwaltskammer bestimmen kann, welche Nie- derlassung jeweils eine Hauptniederlassung ist, ohne dass das an bestimmte sachliche Voraussetzungen geknüpft wäre. 33 (d) Die Aufhebung des grundsätzlichen Zweigstellenverbots durch das Gesetz vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358) kann der Beklagte nicht als Argu- ment für seine Auffassung in Anspruch nehmen. Dieses Verbot wurde aufgeho- ben, weil es der Absicherung des Lokalisationsgebots diente und nach dessen Aufgabe keinen Sinn mehr hatte. Der Gesetzgeber hat die Aufhebung des Ver- bots aber gerade nicht zum Anlass genommen, die Kanzleipflicht abzuschaffen und die Einrichtung von Zweigstellen von allen beschränkenden Regelungen freizustellen. Vielmehr hat er sich ausdrücklich für die Beibehaltung der Kanz- leipflicht und die Einführung einer Pflicht zur Anzeige der Errichtung einer Zweigstelle gemäß § 27 Abs. 2 BRAO entschieden (Begründung des Entwurfs der BRAO-Novelle von 2007 in BT-Drucks. 16/513, 15). Das hat er zwar eher formal damit begründet, dass sich anders das Rechtsanwaltsverzeichnis nach § 31 BRAO nicht führen lasse, in dem nach § 31 Abs. 3 Satz 1 BRAO neben der Anschrift der Hauptkanzlei auch die Anschriften etwaiger Zweigstellen an- 34 - 12 - zugeben sind. Die Aufnahme der Anschriften von Zweigstellen in das Rechts- anwaltsverzeichnis belegt aber, dass die Zweigstelle in der Sache für die Rechtsuchenden einerseits und Gerichte und Behörden andererseits im We- sentlichen die gleiche Bedeutung hat wie die Hauptkanzlei. Dementsprechend muss auch sie als "Anlaufstelle" geeignet sein, und spricht nichts dafür, die Er- mächtigungsgrundlage für die Festlegung der inhaltlichen Anforderungen an eine Kanzlei in Bezug auf Hauptstelle und Zweigstellen unterschiedlich zu fas- sen. cc) Die dem Sinne der Kanzleipflicht entsprechende Erstreckung der Re- gelungskompetenz der Klägerin aus § 59b Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe g BRAO auch auf Zweigstellen führt entgegen der von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Ansicht auch nicht zu einer Diskrimi- nierung inländischer Rechtsanwälte gegenüber europäischen Rechtsanwälten. Europäische Rechtsanwälte, die im Inland eine Zweigstelle unterhalten wollen, müssen nämlich am Ort der Zweigstelle nicht anders als inländische Rechtsan- wälte eine Kanzlei einrichten. Denn die Unterhaltung einer Zweigstelle durch sie ist eine Form der Niederlassung im Inland, für die, je nach dem gewählten be- rufsrechtlichen Rahmen, entweder nach § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 BRAO oder nach §§ 12, 13 EuRAG i.V.m. § 27 BRAO eine Kanzleipflicht besteht (Eichele in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 4 EuRAG Rn. 5; Lörcher in Henssler/ Prütting, aaO, § 4 EuRAG Rn. 7 a.E.). Diese Regelungen stehen mit EU-Recht in Einklang (vgl. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienst- leistungsverkehrs der Rechtsanwälte [ABl. Nr. L 78, 17] und Art. 6 und 7 der Richtlinie 98/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Feb- ruar 1998 zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wur- de [ABl. Nr. L 77, 36]). 35 - 13 - b) Auch sonst ist kein Grund gegeben, der die Aufhebung des Beschlus- ses vom 15. Juni 2009 durch den Beklagten rechtfertigen könnte. 36 37 Ein Satzungsbeschluss der Satzungsversammlung der Klägerin darf nach § 191e Halbs. 2 BRAO nur aufgehoben werden, wenn er gegen höherran- giges Recht verstößt (Feuerich/Weyland, aaO, § 191e Rn. 2; Dahns in Gaier/ Wolf/Göcken, aaO, § 191e BRAO Rn. 5; Hartung in Henssler/Prütting, aaO, § 191e Rn. 3, 5; Funk, aaO, S. 223). Diese Maßnahme darf als Teil der Staatsaufsicht, die das Bundesministerium nach § 176 Abs. 2 Satz 1 BRAO über die Bundesrechtsanwaltskammer führt, nach § 176 Abs. 2 Satz 2 BRAO nur bei Verstößen gegen Gesetz oder Satzung erfolgen (Funk, aaO, S. 223). Ein solcher Verstoß ist nicht gegeben und wird von dem Beklagten auch nicht geltend gemacht. 38 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c BRAO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 194 Abs. 1 BRAO i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Bei der Ausübung seines Ermessens nach § 52 Abs. 1 GKG 39 - 14 - hat sich der Senat an dem Festsetzungsvorschlag orientiert, den der Streitwert- katalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Nr. 22.5 für die Kommunalaufsicht vorsieht. Tolksdorf Schmidt-Räntsch Ri'inBGH Dr. Fetzer ist urlaubsbedingt an der Unterzeichnung gehindert. Tolksdorf Wüllrich Braeuer