Leitsatz
I ZR 26/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 26/08 Verkündet am: 9. September 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Gas-Heizkessel UWG §§ 3, 4 Nr. 11; Richtlinie 90/396/EWG; GPSG § 4 Abs. 1 Satz 1; 7. GPSGV § 1 Abs. 5 Nr. 1, §§ 2, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 5 Gas-Heizkesseln, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland (re)importiert werden, fehlt nicht schon deshalb die erforderli- che Zulassung, weil sie nicht vom Hersteller mit deutschsprachigen Typenschil- dern und deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen wor- den sind. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 26/08 - OLG Frankfurt/Main LG Limburg - 2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand- lung vom 19. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes- gerichts Frankfurt am Main vom 10. Januar 2008 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Heiztechnikunternehmen, in dem sie unter an- derem Gas-Heizkessel herstellt und vertreibt. Ihre Kessel mit den Produktbe- zeichnungen J. und B. sind ausschließlich für den Vertrieb in den Niederlanden bestimmt und werden daher weder mit deutschsprachigen Typenschildern noch mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen ausgestattet. 1 Der Beklagte vertrieb über sein Ende 2006 eingestelltes Unternehmen von der Klägerin in Deutschland hergestellte und in verschiedene Mitgliedstaa- ten der Europäischen Union exportierte Gas-Heizkessel, die er nach Deutsch- land reimportierte. In seinem Internetauftritt wies er ausdrücklich darauf hin, dass die von ihm angebotenen Geräte reimportiert seien und deshalb preislich unter den in Deutschland vertriebenen Geräten lägen; sie erfüllten aber "die 2 - 3 - Voraussetzungen der DVGW-TRGI'86, Ausgabe 1996 sowie 90/396/EWG" und seien "selbstverständlich mit dem CE-Kennzeichen ausgestattet". 3 Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte handele damit unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung wettbewerbswidrig, weil er nicht dar- auf hinweise, dass die von ihm reimportierten Geräte für den deutschen Markt nicht zugelassen seien und den einschlägigen Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 90/396/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied- staaten für Gasverbrauchseinrichtungen nicht genügten; denn sie seien nicht für die in Deutschland üblichen Gaskategorien und Eingangsdrücke geeignet und dürften in Deutschland wegen überhöhter Abgasemissionen nicht betrieben werden. Sie hat den Beklagten deshalb auf Unterlassung und Auskunftsertei- lung in Anspruch genommen sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte ihr den aus entsprechenden Vertriebshandlungen entstandenen und noch ent- stehenden Schaden zu ersetzen hat. Soweit der Rechtsstreit in die Revisionsinstanz gelangt ist, hat die mit ih- rer Klage im ersten Rechtszug erfolgreiche Klägerin im Hinblick auf vom Beru- fungsgericht geäußerte Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit der bislang ge- stellten Unterlassungsanträge zuletzt beantragt, 4 es dem Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu un- tersagen, im Rahmen einer Wettbewerbshandlung auf dem deutschen Markt Gas-Heizkessel der Marken B. , insbesondere des Typs L. sowie L. , und/oder J. , ins- besondere des Typs E. , C. , C. , C. , C. und C. anzubieten und/oder zu bewerben, die von der Klägerin 1. nicht mit deutschsprachigen Typenschildern oder 2. [nicht mit] deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen wurden, soweit er dabei nicht auf die fehlende Zulassung solcher Ge- räte für Deutschland hinweist - 4 - und hinsichtlich ihrer hierauf rückbezogenen Anträge auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung die Zurückweisung der Berufung des Beklag- ten begehrt. 5 Das Berufungsgericht hat die Klage mit diesen Anträgen abgewiesen (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10. Januar 2008 - 6 U 167/06, juris). 6 Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurück- weisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre im zweiten Rechtszug erfolglosen Klageanträge weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, soweit sie in der Revisi- onsinstanz zu überprüfen ist, wie folgt begründet: 7 Der Unterlassungsantrag zu 1 sei unbegründet, weil die nationalen Vor- schriften jedenfalls bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung nicht be- stimmten, dass am Gerät ein deutschsprachiges Typenschild vom Hersteller angebracht worden sein müsse. Nach § 4 Abs. 1 der Siebten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (Gasverbrauchseinrichtungsverordnung - 7. GPSGV), der inhaltlich dem Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG ent- spreche, seien neben der CE-Kennzeichnung die Aufschriften nach Anhang III der Richtlinie sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf dem Gerät oder einer an ihm befestigten Datenplakette anzubringen. Gemäß Anhang III Nr. 2 der Richt- linie 90/396/EWG müssten das Gerät oder das Typenschild die CE-Kennzeich- nung zusammen mit dem Namen und dem Kennzeichen des Herstellers, der 8 - 5 - Handelsbezeichnung des Geräts, gegebenenfalls der Art der Stromversorgung, der Gerätekategorie sowie der Jahreszahl der CE-Kennzeichnung tragen. Diese Regelung ergebe schon nicht, dass die genannten Angaben überhaupt in einer bestimmten Sprache erfolgen müssten. Erst recht besage sie nicht, dass allein der Hersteller sie anbringen dürfe. 9 Ebenso wenig sei den nationalen Vorschriften bei gemeinschaftsrechts- konformer Auslegung die im Unterlassungsantrag zu 2 vorausgesetzte Zulas- sungsanforderung zu entnehmen. Nach § 5 7. GPSGV in Verbindung mit An- hang I Nr. 1.2 der Richtlinie 90/396/EWG müssten dem Gerät beim Inverkehr- bringen allerdings die Anleitung für den Installateur und die Bedienungs- und Wartungsanleitung für den Benutzer in deutscher Sprache beigefügt sein. Keine Vorschrift besage aber, dass bereits der Hersteller diese Unterlagen in der Lan- dessprache beigefügt haben müsse. Aus Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/ EWG, wonach vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Richtlinie solche seien, die nach den Anweisungen des Herstellers vorschriftsmäßig ein- gebaut seien und regelmäßig gewartet würden, folge allenfalls, dass die dem Gerät beizufügenden Anweisungen auf den Hersteller zurückgehen müssten. Das schließe es jedenfalls bei der gebotenen gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht aus, dass die vom Hersteller beigefügten Anweisungen in der Sprache des Landes, in das das Gerät erstmals geliefert werden sollte, zum Zweck der Einfuhr in einen anderen Mitgliedstaat vom Importeur in die Sprache des Einfuhrlandes übersetzt würden. Ein anderes Verständnis erschwerte den innereuropäischen Handel mit Gas-Heizkesseln jedenfalls zwischen Mitglied- staaten mit unterschiedlichen Amtssprachen in einer mit der Zielsetzung der Richtlinie unvereinbaren Weise. II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin ist unbe- gründet. 10 - 6 - 1. Die Richtlinie 90/396/EWG ist mittlerweile gemäß Art. 14 Abs. 1 der nach ihrem Art. 15 am 5. Januar 2010 in Kraft getretenen Richtlinie 2009/142/ EG über Gasverbrauchseinrichtungen aufgehoben worden. Auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hat diese Rechtsänderung, soweit Unterlas- sungsansprüche in Rede stehen, allerdings schon deshalb keinen Einfluss, weil die Klageansprüche bereits nach der Richtlinie 90/396/EWG nicht begründet waren und es deshalb an der für die geltend gemachten Unterlassungsansprü- che erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlte. Außerdem sind die für die Ent- scheidung des Streitfalls relevanten Bestimmungen in der Sache unverändert geblieben. Damit erweisen sich die auf die Unterlassungsansprüche rückbezo- genen Klageansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung ebenfalls als unbegründet. 11 2. Das von der Klägerin auf den Gesichtspunkt der Irreführung (§§ 3, 5 UWG) gestützte, jedoch eher mit einem Rechtsbruch (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG) zu begründende Unterlassungsbegehren gemäß dem Unterlassungsantrag zu 1 ist weder im Hinblick auf die Regelungen in §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV noch im Hinblick auf § 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG i.V. mit § 3 Abs. 1 7. GPSGV begrün- det. 12 a) Nach § 2 7. GPSGV dürfen Geräte und Ausrüstungen nur in den Ver- kehr gebracht werden, wenn sie den grundlegenden Anforderungen nach An- hang I der Richtlinie 90/396/EWG entsprechen und bei vorschriftsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefähr- den. Die Vorschrift stellt damit ausschließlich gerätespezifische Anforderungen auf. Dagegen verlangt sie nicht, dass auf der Gasverbrauchseinrichtung über- haupt ein Typenschild angebracht werden muss, und erst recht nicht, dass die- ses in deutscher Sprache verfasst sein und gerade vom Hersteller angebracht werden muss. Gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV sind nur nach den Anweisun- 13 - 7 - gen des Herstellers vorschriftsmäßig eingebaute und regelmäßig gewartete Ge- räte vorschriftsmäßig verwendete Geräte im Sinne dieser Verordnung. Die Vor- schrift enthält mithin lediglich eine Begriffsbestimmung und befasst sich daher gleichfalls nicht mit der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Form und von wem Typenschilder auf Gasverbrauchseinrichtungen anzubringen sind. 14 Die Revision ist allerdings der Ansicht, die von der Klägerin nicht für eine Verwendung in Deutschland vorgesehenen und deshalb mit einem fremdspra- chigen Typenschild ausgestatteten Gas-Heizkessel gehörten keiner auf die be- sonderen Gasversorgungsbedingungen in Deutschland zugeschnittenen Gerä- tekategorie an. Ihre Verwendung in Deutschland setzte daher ihren Umbau in eine den deutschen Versorgungsbedingungen entsprechende Gerätekategorie voraus, ohne den die Geräte hier nicht in Verkehr gebracht werden dürften. Dem kann nicht zugestimmt werden. Die Revisionserwiderung verweist hierzu insbesondere auf den unwider- sprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der Berufungsinstanz, wonach von der Klägerin in andere Länder exportierte Gas-Heizkessel durchaus teilwei- se ohne weiteres auch in Deutschland eingesetzt werden können. Die Revision setzt bei ihrer Argumentation im Übrigen voraus, dass allein die Klägerin zur Anbringung der Typenschilder auf den von ihr hergestellten Gas-Heizkesseln befugt ist. Dies folgt jedoch weder aus den §§ 2, 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV noch aus einer anderen Vorschrift. Soweit das Berufungsgericht hierzu im Blick auf § 4 Abs. 1 7. GPSGV und Art. 10 Abs. 1 sowie Anhang III Nr. 2 der Richtlinie 90/396/EWG Ausführungen gemacht hat, erhebt die Revision auch keine Ein- wendungen. 15 b) Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GPSG darf eine Gasverbrauchseinrichtung nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie den in der Gasverbrauchseinrich- 16 - 8 - tungsverordnung vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für ihr Inverkehrbringen entspricht und Sicher- heit und Gesundheit der Verwender oder Dritter oder sonstige in der Verord- nung aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer Verwendung oder vorhersehbarer Fehlanwendung nicht gefährdet werden. Die Vorschrift behan- delt daher die Frage des Anbringens von Typenschildern ebenfalls nicht. Das- selbe gilt für § 3 Abs. 1 7. GPSGV, wonach Geräte, die dieser Verordnung un- terfallen, mit dem CE-Kennzeichen versehen sein müssen. Soweit das CE- Kennzeichen auf dem Typenschild angebracht wird, liegt dem keine rechtliche Verpflichtung zugrunde. 3. Die Revision rügt des Weiteren vergeblich, das Berufungsgericht habe zwar erkannt, dass es der Klägerin mit ihren in erster Instanz gestellten Anträ- gen nicht um die Sprache der Typenschilder, sondern um die Gerätekategorien der vom Beklagten angebotenen Gas-Heizkessel gegangen sei, habe es aber versäumt, die Klägerin nach § 139 Abs. 1 ZPO auf die fehlende Sachdienlich- keit ihrer Anträge hinzuweisen. Sie berücksichtigt dabei nicht genügend, dass das Berufungsgericht die betreffenden Ausführungen im Rahmen seiner Prü- fung gemacht hat, ob die von der Klägerin vorgenommene Antragsänderung (lediglich) eine Konkretisierung des erstinstanzlichen Klagebegehrens oder - wovon das Berufungsgericht dann letztlich ausgegangen ist - eine teilweise Klagerücknahme darstellte. Nach dem klaren Wortlaut des geänderten Unter- lassungsantrags zu 1 konnte das Berufungsgericht auch nicht annehmen, es sei der Klägerin - wie die Revision nunmehr geltend macht - nicht um die Spra- che der Typenschilder, sondern allein um die Gerätekategorien der vom Be- klagten angebotenen Gas-Heizkessel gegangen. 17 4. Ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Unterlassungsantrag zu 2 sei unbegründet, weil aus 18 - 9 - Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 90/396/EWG nicht folge, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitungen für die auf dem deutschen Markt vertriebenen Gas-Heiz- kessel der Klägerin unmittelbar von ihr selbst stammen müssten. 19 a) Die Revision macht geltend, dass Gas-Heizkessel nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 4 1. Spiegelstrich der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 1 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/EG) wie auch des gleichlautenden § 1 Abs. 5 Nr. 1 7. GPSGV nicht nur "vorschriftsmäßig", sondern ausdrücklich auch "nach den Anweisungen des Herstellers" einzubauen sind. Hieraus folgt jedoch nicht, dass die Bedienungs- und Aufstellanleitung vom Gerätehersteller selbst verfasst worden sein muss und daher dem Gerät nicht von einem Dritten beigefügt werden darf. Nach der gesetzlichen Regelung ist es auch nicht unzulässig, eine in einer Fremdsprache geschriebene Bedie- nungs- und Aufstellanleitung ins Deutsche zu übersetzen oder eine für einen ausländischen Markt bestimmte Bedienungs- und Aufstellanleitung so zu er- gänzen, dass sie die Versorgungsbedingungen des deutschen Markts berück- sichtigt. Auch wird entgegen der Ansicht der Revision weder durch diese Vor- schriften noch durch Nr. 1.3 des Anhangs I der Richtlinie 90/396/EWG (Nr. 1.3 des Anhangs I der Richtlinie 2009/142/EG), wonach die zur Verwendung in ei- nem Gas-Heizkessel bestimmte Ausrüstung nach der Anleitung des Herstellers einzubauen ist, verboten, dass andere Personen als der Hersteller von ihm er- stellte fremdsprachige Bedienungs- und Aufstellanleitungen ins Deutsche über- setzen und den in Verkehr zu bringenden Geräten beifügen. Ebenso wenig folgt aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/EG) und § 2 7. GPSGV, wonach Gasverbrauchseinrichtungen nur dann in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie bei vorschriftsmäßiger Verwendung die Sicherheit von Personen, Haustieren und Gütern nicht gefährden, die Begründetheit des Unterlassungsantrags zu 2. 20 - 10 - Dieser ist maßgeblich darauf gestützt, dass der Beklagte die von ihm nach Deutschland reimportierten Gas-Heizkessel dort nur dann (ohne Hinweis auf ihre fehlende Zulassung in Deutschland) anbieten und bewerben darf, wenn sie von der Klägerin mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind. 21 b) Vergeblich macht die Revision ferner geltend, dass die Herstelleran- weisungen gemäß Nr. 1.2.1 1. und 2. Spiegelstrich sowie Nr. 1.2.2 des - in der Richtlinie 2009/142/EG insoweit nicht geänderten - Anhangs I der Richtlinie 90/396/EWG auf die Besonderheiten der Gasversorgung des jeweiligen Ein- bauortes zugeschnitten sein müssten und es deshalb nicht ausreiche, wenn lediglich die für einen anderen Mitgliedstaat vorgesehenen Herstelleranweisun- gen übersetzt würden. Sie vernachlässigt dabei, dass sich die Klägerin mit dem Unterlassungsantrag zu 2 nicht dagegen wendet, dass der Beklagte die von ihm auf dem deutschen Markt angebotenen und beworbenen Gas-Heizkessel der Klägerin mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versieht, die lediglich Übersetzungen von Anleitungen sind, die die Klägerin im Hinblick auf die in anderen Mitgliedstaaten zu beachtenden Gegebenheiten erstellt hat. Der von der Klägerin vor dem Berufungsgericht gestellte Unterlassungsantrag zu 2 ist vielmehr darauf gerichtet, dem Beklagten schlechthin zu verbieten, die von ihm reimportierten Geräte der Klägerin in Deutschland anzubieten und zu bewerben, sofern sie nicht mit von der Klägerin verfassten deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen sind. Er erfasst damit auch zu- lässige Verhaltensweisen, verfehlt damit das charakteristische Element des von der Klägerin als verbotswidrig angesehenen Verhaltens und erweist sich aus diesem Grund als unbegründet (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 1992 - I ZR 226/90, GRUR 1992, 625, 627 = WRP 1992, 697 - Therapeutische Äqui- valenz; Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 127/02, GRUR 2005, 692, 694 = WRP 2005, 1009 - "statt"-Preis, m.w.N.). - 11 - Keinen Erfolg hat die Revision danach auch mit ihrem Vorbringen, eine bloße Übersetzung der Herstelleranweisungen reiche zudem deshalb nicht aus, weil der Konformitätsnachweis und die CE-Kennzeichnung wegen Nr. 1.2 Satz 2 des Anhangs II der Richtlinie 90/396/EWG lediglich für die Installations-, Bedienungs- und Wartungsanleitungen in der der EG-Baumusterprüfung zu- grunde gelegten Sprache gälten. 22 c) Soweit die Revision der Ansicht ist, Bedienungs- und Aufstellanleitun- gen, die nicht vom Hersteller herrührten, stellten per se einen Kennzeich- nungsmangel dar, der dem Hersteller und den Mitgliedstaaten die wirksame Wahrnehmung ihrer Produktüberwachungs- und Kontrollaufgaben gemäß Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 7 Abs. 1 und 3 sowie Art. 11 Buchst. a und b der Richtlinie 2009/142/EG) unmög- lich machten, lässt sie die Regelung in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2009/142/EG) außer Acht. Danach dürfen die Mit- gliedstaaten das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, die alle Bestimmungen dieser Richtlinie erfüllen und mit der in Art. 10 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 10 der Richtlinie 2009/142/EG) vorgesehenen CE- Kennzeichnung versehen sind, nicht untersagen, einschränken oder behindern. Diese Bestimmung, die dem Schutz der Warenverkehrsfreiheit dient, könnte ihren Zweck nur ungenügend erfüllen, wenn der Hersteller den Absatz seiner Produkte durch nur in bestimmten Sprachen erstellte Bedienungs- und Aufstell- anleitungen auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränken könnte. Außerdem führt der Umstand, dass ein Gas-Heizkessel, den der Hersteller ordnungsge- mäß mit einer CE-Kennzeichnung versehen und in den Verkehr gebracht hat, von einem Händler in einen anderen Mitgliedstaat verbracht und dort dann ohne ordnungsgemäße Bedienungs- und/oder Aufstellanleitung in den Verkehr ge- bracht wird, nicht dazu, dass die CE-Kennzeichnung nunmehr als unberechtigt angebracht anzusehen wäre. Anders als die Übersetzung der Gebrauchsan- 23 - 12 - weisung und der Etikettierung bei In-vitro-Diagnostika, die zur Eigenanwendung bestimmt sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - I ZR 185/07, GRUR 2010, 756 Rn. 11 ff., 16 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra), ist die Überset- zung der Installations- und Bedienungsanleitung bei Gasverbrauchseinrichtun- gen nicht Gegenstand der Konformitätsprüfung gemäß Art. 8 f. der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 8 f. der Richtlinie 2009/142/EG). Dies folgt jeweils aus der Regelung in Art. 8 Abs. 6 dieser Richtlinien. Danach werden die Unterlagen und der Schriftwechsel in dem Verfahren zum Nachweis der Konformität (nur) in der/den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats, in dem die mit der Durchführung des Verfahrens betraute Stelle niedergelassen ist, oder in einer von dieser Stel- le akzeptierten Sprache abgefasst. Die Richtlinien 90/396/EWG und 2009/142/EG enthalten auch keinen Vorbehalt wie den im Anhang I B Nr. 8 Un- terabs. 6 der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika, wonach bei zur Ei- genanwendung bestimmten In-vitro-Diagnostika die Gebrauchsanweisung und die Etikettierung eine Übersetzung in der/den Amtssprache(n) des Mitglied- staats/der Mitgliedstaaten enthalten müssen, in dem/denen Endverbraucher das Produkt zur Eigenanwendung erhalten (vgl. BGH, GRUR 2010, 756 Rn. 16 - One Touch Ultra). Dementsprechend kann beim Fehlen einer ordnungsgemäßen Bedie- nungs- und/oder Aufstellanleitung entgegen der Ansicht der Revision auch nicht gemäß Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2009/142/EG) gegen den Hersteller vorgegangen werden, und ist dieser auch nicht seinerseits gemäß Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 90/396/EWG (Art. 11 Buchst. a der Richtlinie 2009/142/EG) zu einem Tätigwerden verpflichtet. Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sich daher auch insoweit nicht als irreführend und/oder verbotswidrig dar. 24 - 13 - 5. Keinen Erfolg hat schließlich die Rüge der Revision, das Berufungsge- richt hätte auf der Grundlage seiner Auffassung die Klägerin zumindest darauf hinweisen müssen, dass die Gas-Heizkessel nur dann mit der von einem Drit- ten stammenden Übersetzung der Herstelleranweisungen vertrieben werden dürften, wenn ihr Konformitätsnachweis diese Übersetzung umfasste; die Klä- gerin hätte - so die Revision - hierauf den Unterlassungsantrag zu 2 entspre- chend geändert. Die Revision hat mit diesem Vorbringen entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO schon nicht dargelegt, auf welcher rechtlichen Grundlage dieser von ihr vorgestellte eingeschränkte Anspruch bestehen sollte. Ihre Rüge macht daher nicht deutlich, in welcher Weise das Berufungsgericht auf eine nach dieser Rechtslage sachdienliche und damit dem Begehren der Klägerin entsprechende Änderung des Unterlassungsantrags zu 2 hätte hinwir- ken müssen (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 551 Rn. 14). 25 6. Der Beklagte handelte mithin weder unter der Geltung der Richtlinie 90/396/EWG noch unter der Geltung der Richtlinie 2009/142/EG rechts- und wettbewerbswidrig. Dementsprechend sind auch die von der Klägerin gestellten Anträge auf Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht un- begründet. 26 - 14 - III. Die Revision der Klägerin ist nach allem unbegründet und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 27 Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Limburg, Entscheidung vom 06.11.2006 - 5 O 51/04 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.01.2008 - 6 U 167/06 -