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4 StR 342/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 342/10 vom 7. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 19. März 2010 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuel- lem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fäl- len, in zwei Fällen in weiterer Tateinheit mit Bei- schlaf zwischen Verwandten, sowie des sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten schuldig ist, b) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten "der Vergewaltigung in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Bei- schlaf unter Verwandten und des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen 1 - 3 - in Tateinheit mit Beischlaf unter Verwandten" schuldig gesprochen und ihn un- ter Einbeziehung einer anderweit verhängten Geldstrafe zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit seiner hiergegen eingelegten Revi- sion rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch im Fall II. 4 der Urteilsgründe tateinheitlich des Beischlafs zwischen Verwandten schuldig gemacht, ist rechtsfehlerhaft. Der Tatbestand des § 173 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter mit einem leiblichen Abkömmling den "Beischlaf" vollzieht; beischlafähnliche Handlungen werden von § 173 StGB nicht erfasst (vgl. Lenckner/Bosch in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 173 Rn. 3 m.N.). Im Fall II. 4 der Urteilsgründe hat der Angeklagte die Geschädigte jedoch aus- schließlich gezwungen, an ihm den Oralverkehr auszuüben; dies genügt für den Tatbestand des Beischlafs zwischen Verwandten nicht. 2 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.3 2. Dies führt zur Aufhebung der für den Fall II. 4 der Urteilsgründe ver- hängten Einsatzstrafe von fünf Jahren; denn das Landgericht hat ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte auch das von § 173 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut verletzt habe (UA 18). Der Senat hat den Strafaus- spruch insgesamt aufgehoben, um dem neuen Tatrichter eine in sich ausgewo- gene Strafzumessung zu ermöglichen. 4 - 4 - 3. Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob die mit Strafbefehl vom 16. Mai 2007 verhängte Geldstrafe im Zeitpunkt der ersten Hauptverhandlung (vgl. BGH, Beschl. vom 03. November 2009 - 3 StR 427/09) bereits erledigt war; anderenfalls kommt ihr zäsurbildende Kraft zu. 5 Mutzbauer Roggenbuck Cierniak Franke Eschelbach