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Entscheidung

2 StR 418/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 418/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 19. März 2010, soweit es ihn be- trifft, mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zu den äußeren Tatsachen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten J. wegen "Fälschung von Zahlungskarten mit Kreditfunktion" (gemeint: Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, § 152b StGB) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten, den nicht revidierenden Mitangeklagten L. wegen derselben Tat zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Verurteilung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die beiden Ange- klagten für eine in Malaysia ansässige, hierarchisch organisierte Organisation 2 - 3 - tätig, die international gefälschte Kreditkarten einsetzte, um hochpreisige Waren zu kaufen. Am 4. und 5. November 2009 traten die beiden Angeklagten in Frankfurt am Main und Stuttgart auf und setzten in insgesamt 13 festgestellten Fällen insgesamt acht verschiedene gefälschte Kreditkarten zum Kauf von Wa- ren, Bezahlung von Bahntickets und Begleichung von Rechnungen in Restau- rants und Hotels ein. Der Angeklagte J. , der in der Hierarchie der Gruppe höher angesiedelt war, händigte hierbei L. die Karten aus und gab jeweils vor, wo sie für welchen Zweck eingesetzt werden sollten. Die einzelnen Schäden lagen, soweit sie vom Landgericht festgestellt wurden, zwischen 11 € und 4.790 €. Die Angeklagten handelten gewerbsmäßig. Das Landgericht hat weiterhin festgestellt, dass "der Besitz der zahlrei- chen gefälschten Kreditkarten einen Gesamtvorsatz umfasste, die Karten so oft wie möglich einzusetzen" (UA S. 12); daher liege nur eine einzige Tat vor. So- weit auch bandenmäßige Begehung in 10 Fällen, gewerbs- und bandenmäßiger Betrug und gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug angeklagt war, sei das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2 StGB "auf die dargestellte Tat" beschränkt worden (UA S. 13). 3 2. Diese rechtliche Würdigung war offensichtlich fehlerhaft. Für die An- nahme eines "Gesamtvorsatzes" auf "möglichst häufige" Begehung selbständi- ger Taten ist nach Aufgabe der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung im Jahr 1994 (BGHSt 40, 138) kein Raum mehr. Da der Besitz von gefälschten Zah- lungskarten als solcher nicht strafbar ist, bildet er entgegen der Ansicht des Landgerichts auch keinen Anknüpfungspunkt für einen solchen "Gesamtvor- satz". Auch unter dem Gesichtspunkt der natürlichen Handlungseinheit lag hier keine einheitliche Tat vor; vielmehr handelte es sich bei den 13 im einzelnen festgestellten Taten offensichtlich um jeweils selbständige, auf jeweils neuen Tatentschlüssen und Vorgaben beruhende Taten. 4 - 4 - Es lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass die Verurteilung zu der (Einzel-)Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten auf der rechts- fehlerhaften Bewertung beruht. Die bisherigen Feststellungen zu den Einzelfäl- len ergeben, dass die Voraussetzungen minder schwerer Fälle zumindest in einigen Fällen nicht fern lagen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer dem Angeklagten insgesamt günstigeren Entscheidung gelangt wäre; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf mögliche an die Höhe der Einzelstrafe anknüpfende Folgen. 5 3. Der Rechtsfehler betrifft zwar gleichermaßen den nicht revidierenden Mitangeklagten L. . Gegen ihn wurde aber - in Anwendung von § 46b StGB - nur eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Der Se- nat kann hier sicher ausschließen, dass diese Entscheidung auf dem Rechts- fehler beruht. Eine Erstreckung der Aufhebung gemäß § 357 StPO auf den An- geklagten L. schied daher aus. 6 4. Die Feststellungen zu den äußeren Tatumständen sind rechtsfehlerfrei und können aufrechterhalten bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig. 7 Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach