Entscheidung
2 StR 213/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 213/10 vom 1. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. November 2009 im Strafausspruch mit den Fest- stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei- ne andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land- gerichts zurückverwiesen. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten ver- urteilt. Der Senat hat dieses Urteil auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers durch Urteil vom 29. April 2009 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen eines im Zustand erheblich verminder- ter Steuerungsfähigkeit begangenen Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten. 1 Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antrags- 2 - 3 - schrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch hat keinen Bestand.3 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zur Tatzeit an ei- ner organisch bedingten Persönlichkeitsstörung litt. Dies bewirkte "eine erheb- lich verminderte Belastbarkeit bei den ständigen ehelichen Auseinandersetzun- gen". Nachdem der Angeklagte in der vorangegangenen Nacht kaum geschla- fen hatte, wurde er durch erneuten Streit mit seiner Ehefrau von einem "gereizt affektiven Syndrom von tiefem Ausmaß mit Zorn, Hass und Ärger" praktisch "überrollt". Dies führte zu den Tötungshandlungen. Auch der dabei vorgenom- mene Wechsel des Tatmittels "trat hinter der Erkrankung und dem Affekt" zu- rück. Gleichwohl hat das Landgericht es als strafschärfend bewertet, "dass die Tötung durch eine besonders brutale, heftige und mehraktige Tatausführung gekennzeichnet war". Dies ist rechtsfehlerhaft. 4 Das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung besagt zwar nicht, dass aus diesem Grund jede Mitberücksichtigung der genannten Tatmodalitäten unzuläs- sig wäre (vgl. Senat, BGHR StGB § 21 Strafzumessung 2). Die Ausführungen der Strafkammer lassen aber besorgen, dass sie der Handlungsintensität zu großes Gewicht zuerkannt hat. Tatmodalitäten, die weniger Ausdruck einer sich frei entfaltenden verbrecherischen Energie, sondern Anzeichen für die Stärke einer seelischen Beeinträchtigung sind, dürfen einem vermindert 5 - 4 - Schuldfähigen nicht uneingeschränkt angelastet werden (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 105, 106). Der Senat kann nicht sicher ausschließen, dass der Strafaus- spruch auf dem Rechtsfehler beruht. Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Krehl Eschelbach