Entscheidung
VIII ZB 13/10
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 13/10 vom 31. August 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel und die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 17. Dezember 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu- rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Beschwerdewert: 2.150,57 €. Gründe: I. Die Beklagten waren von April 2004 bis Juni 2007 Mieter einer Wohnung der Klägerin in M. . Aus den von ihr erstellten Nebenkostenabrech- nungen für die Jahre 2005 bis 2007 beansprucht die Klägerin von den Beklag- ten unter Berücksichtigung der von diesen geleisteten Vorauszahlungen eine Nachzahlung in Höhe von insgesamt 2.150,57 € nebst Zinsen. Die Beklagten haben zum einen die in diesen Abrechnungen enthaltenen Kosten für "Hei- zung/Wasser" wegen der darin nach ihrer Auffassung unzulässig abgerechne- 1 - 3 - ten Kosten eines Wärmecontracting und zum anderen die darin angesetzten Hausmeisterkosten beanstandet. Das Amtsgericht hat nach Beweiserhebung zum Anfall der Hausmeisterkosten, obwohl es diese danach als an sich berech- tigt angesehen hat, die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Wärmelieferungskosten an der er- forderlichen mietvertraglichen Vereinbarung zu einer Umlagefähigkeit der für das Wärmecontracting angesetzten Kosten fehle. Damit sei zugleich unklar, welche umlegbaren Heizkosten die Klägerin überhaupt von den Beklagten ver- langen könne. Dass demgegenüber der Anfall der geltend gemachten Haus- meisterkosten bewiesen sei, könne die Klageforderung nicht rechtfertigen, weil die Heizkosten mangels Ausgrenzbarkeit der darin enthaltenen Kosten des Wärmecontractings insgesamt abzusetzen seien. Da die geleisteten Voraus- zahlungen die geschuldeten Hausmeisterkosten um ein Vielfaches überstiegen und die Heizkosten gemäß § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB nicht mehr nachbe- rechnet werden könnten, sei die Klage bereits endgültig unbegründet. Ihre hiergegen eingelegte Berufung hat die Klägerin damit begründet, dass das Amtsgericht in dem Mietvertrag der Parteien zu Unrecht keine Grund- lage für die Umlage der Kosten des Wärmecontractings gesehen habe. Die Um- lagefähigkeit dieser Kosten lasse sich vielmehr auf zwei im Einzelnen näher bezeichnete Bestimmungen des Mietvertrages stützen. Zudem habe das Amts- gericht einen von ihr angetretenen Zeugenbeweis übergangen, wonach sie den Beklagten bei Abschluss des Mietvertrages im Zusammenhang mit den umzu- legenden Kosten ausdrücklich mitgeteilt habe, dass ihre Wohnung hinsichtlich der Wärmelieferung und der Warmwasserversorgung über einen Wärme- contractor versorgt werde. 2 Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen, weil ihr Berufungsantrag unschlüssig sei. Zwar hätten die Beklagten die betref- fenden Nebenkostenabrechnungen nur hinsichtlich der Positionen "Versorgung 3 - 4 - mit Warmwasser und Wärme" und "Hausmeisterkosten" angegriffen. Die gel- tend gemachte Klageforderung werde demgegenüber auf Nebenkostenabrech- nungen gestützt, die nicht nur die genannten Kosten, sondern darüber hinaus auch weitere Hausnebenkosten erfassten. Das Amtsgericht habe die Klage in vollem Umfang und damit auch hinsichtlich der unstreitigen Nebenkostenpositi- onen abgewiesen. Insoweit habe die Klägerin sich in ihrer Berufungsbegrün- dung mit diesen Nebenkosten jedoch nicht befasst und die Abweisung der Kla- ge insoweit nicht gerügt. Die Berufung sei daher allenfalls insoweit erfolgver- sprechend, als Wärmelieferungskosten den Beklagten aufzuerlegen wären. Der Berufungsantrag beziffere jedoch nicht im Einzelnen die nachzuzahlenden Wärmelieferungskosten für die in Rede stehenden Jahre und genüge daher nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die erforderlich seien, um dem Gericht unter Berücksichtigung der Anfechtungsgründe eine Entscheidung in der Sache möglich zu machen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.4 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich, weil die angefochtene Ent- scheidung gemäß den nachstehenden Ausführungen das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 GG i.V.m. dem Rechts- staatsprinzip) verletzt und darauf beruht. 5 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet.6 a) Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO die Erklärung enthalten, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird 7 - 5 - und welche Abänderungen beantragt werden. Außerdem muss die Berufungs- begründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Den in Nr. 1 die- ser Bestimmung bezeichneten Anforderungen ist genügt, wenn die Begrün- dungsschrift ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - XI ZB 36/09, WM 2010, 434 Rn. 9 mwN). Die in Nr. 2 dieser Bestimmung bezeichneten Anforderungen sind gewahrt, wenn die Beru- fungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus Sicht des Rechtsmittelführers in Frage stellen. Ob die von ihm erhobenen Rügen schlüssig oder auch nur vertretbar sind, ist ohne Belang (Senatsbeschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 unter II 3 b aa mwN; BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - VII ZB 43/09, BauR 2010, 248 Rn. 5). b) Diese Anforderungen hat das Berufungsgericht grundlegend verkannt und dadurch der Klägerin den Zugang zur Rechtsmittelinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise erschwert. Es hat bereits nicht gesehen, dass das Amtsgericht, nachdem dieses die Abrechnungsposition "Heizung/Wasser" wegen der darin in nicht abgrenzbarer Form enthaltenen Kosten des nach seiner Auffassung nicht umlagefähigen Wärmecontractings für nicht begründet erachtet hat, die Klage allein deshalb abgewiesen hat, weil die verbleibende Abrechnungsposition der Hausmeisterkosten - mit den weiteren unstreitigen Abrechnungspositionen hat sich das Amtsgericht nicht befasst - die Höhe der geleisteten Vorauszahlungen nicht erreiche. Bei dieser Sachlage be- stand für die Klägerin kein Anlass, auf die vom Amtsgericht für begründet er- achteten Abrechnungsposition der Hausmeisterkosten oder die weiteren, in der 8 - 6 - Abrechnung ebenfalls enthaltenen Abrechnungspositionen Feuer-, Leitungs- wasser-, Sturm- und Haftpflichtversicherungen, Miete Sat-Anschluss, Grund- steuer, Müllabfuhr und Allgemeinstrom, die das Amtsgericht überhaupt nicht behandelt hat, einzugehen, zumal angesichts des Umfangs der Abrechnungs- position "Heizung/Wasser" auch deren Einrechnung zu keinem anderen Ergeb- nis geführt hätte. Denn es ist selbstverständlich, dass der Berufungskläger we- der ihm günstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung möglicherweise auch stützende, zur Begründung der angefochtenen Entschei- dung aber nicht angeführte Umstände angreifen muss (BGH, Urteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499 Rn. 9). Die Klägerin brauchte deshalb, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und 2 ZPO zu genügen, nur die ihr nachteilige Auffassung des Amtsgerichts anzugreifen, aus dem Mietvertrag sei eine Erstattungsfähigkeit der Kosten für das Wärmecontracting nicht herleitbar. Denn auf diese Weise wäre die einzig bestehende Unklarheit hinsichtlich der Abrechnungsposition "Heizung/Wasser" ausgeräumt worden und die Klägerin wäre angesichts des Umstandes, dass die Berechtigung aller anderen Positionen unstreitig oder nach Auffassung des Amtsgerichts erwiesen war, aus ihrer Sicht über die von ihr erstrebte Erstattungsfähigkeit der Position "Heizung/Wasser" nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen zu einer Begründetheit der geltend gemach- ten Nachzahlungsbeträge insgesamt gelangt. 9 - 7 - 3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Senat von § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG Gebrauch gemacht. 10 Ball Dr. Frellesen Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Vorinstanzen: AG Bad Neustadt, Entscheidung vom 28.07.2009 - 1 C 140/08 - LG Schweinfurt, Entscheidung vom 17.12.2009 - 24 S 61/09 -