OffeneUrteileSuche
Entscheidung

AnwZ (B) 77/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (B) 77/09 vom 20. August 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Schäfer, die Rechts- anwälte Dr. Martini und Prof. Dr. Quaas am 20. August 2010 beschlossen: Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 27. Mai 2009 wird zurückgewie- sen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande- nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller ist seit dem 28. August 1997 im Bezirk der Antragsgeg- nerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er ist als Berufsschullehrer tätig. Mit Urkunde vom 4. Juli 2007 wurde er "unter Verleihung der Eigenschaft eines Be- amten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Drit- teln der regelmäßigen Arbeitszeit" zum Studienrat ernannt. 1 - 3 - Mit Bescheid vom 13. August 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zu- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbe- scheides erreichen. 2 II. Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Der Widerruf der Zulassung ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt- schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt zum Beamten auf Lebenszeit er- nannt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Antragsteller vor, der zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist. Auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat der Antragsteller nicht verzichtet. 4 2. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist seine Ernennung zum Be- amten auf Lebenszeit nicht an dem in der Ernennungsurkunde enthaltenen Zu- satzes "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regel- mäßigen Arbeitszeit" gescheitert. Das OVG B. (ZBR 2006, 253) hat zwar in einem Fall, in dem der Bewerberin eine gleichlautende Urkun- de ausgehändigt worden war, eine wirkungslose "Nichternennung" angenom- men. Die Ernennung eines Beamten ist jedoch auch dann wirksam, wenn in der 5 - 4 - ausgehändigten Ernennungsurkunde rechtswidrig Teilzeitbeschäftigung ange- ordnet worden ist. Die Formulierung "Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" umschreibt nicht, wie das OVG B. angenommen hat, ein landesrechtlich nicht vorgesehenes und durch Rahmenrecht des Bundes nicht zugelassenes "Teilzeitbeamten- verhältnis". Sie bestimmt nicht die Art des Beamtenverhältnisses, sondern ord- net eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit an. Diese zusätzlich in der Urkunde enthaltene Regelung mag rechtswidrig sein, beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung jedoch nicht (BVerwG, Urt. v. 27. Mai 2010 - 2 C 84.08, Rn. 13 f.). Ob - wie der Anwaltsgerichtshof gemeint hat - der Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO bereits deshalb erfüllt ist, weil das Dienstverhältnis des An- tragstellers sowohl von diesem selbst als auch vom Dienstherrn wie ein wirk- sames Beamtenverhältnis ausgeübt wird, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 3. Gegen die dem Widerruf zugrunde liegende Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 5 BRAO als solche sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesge- richtshofs (BGHZ 71, 23, 27 f.; 92, 1, 5; BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, BRAK-Mitt. 2009, 240 Rn. 5), die das Bundesverfassungsgericht bestä- tigt hat (z.B. BVerfG, NJW 2007, 2317 f.), verfassungsrechtliche Bedenken 6 - 5 - nicht zu erheben. Mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht steht sie in Ein- klang (BGH, Beschl. v. 5. Juli 2009 - AnwZ (B) 52/08, aaO Rn. 5, 10 f. m.w.N.). Ganter Lohmann Schäfer Martini Quaas Vorinstanz: AGH Berlin, Entscheidung vom 18.02.2009 - II AGH 10/08 -