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3 StR 301/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 301/10 vom 19. August 2010 in der Strafsache gegen wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am 19. August 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 26. April 2010 aufgehoben mit Ausnah- me der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen der ver- suchten Nötigung. 2. Vom Vorwurf des Verwendens von Kennzeichen verfassungs- widriger Organisationen wird der Angeklagte freigesprochen. 3. Im übrigen Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an den Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zurückverwiesen. 4. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei- chen verfassungswidriger Organisationen und wegen versuchter Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Die auf die Sachrüge ge- stützte Revision des Angeklagten hat im Wesentlichen Erfolg. 1 - 3 - 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Verwendens von Kennzei- chen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1, § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) hält rechtlicher Überprüfung schon hinsichtlich der Erfüllung des objekti- ven Tatbestands nicht stand. 2 Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mieter einer Wohnung im Anwesen der Zeugin Dr. B. in A. . Außer ihm wohnten in dem Haus noch das Ehepaar S. mit Sohn sowie ein "weiteres Pärchen". Auf- grund von Mietrückständen und Beschwerden der Mitbewohner kündigte Frau Dr. B. den Mietvertrag mit dem Angeklagten. Aus Verärgerung hierüber so- wie über eine von ihm als unangemessen empfundene Behandlung durch Frau S. malte der Angeklagte mit dem Gummiendstück seines Krückstocks im Hausflur ein Hakenkreuz an die Wand. Dieses konnten die Mitbewohner wahrnehmen. 3 Damit ist ein im Sinne von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB öffentliches Verwen- den des Hakenkreuzes nicht festgestellt. Zwar geht das Landgericht zutreffend davon aus, dass es hierfür nicht entscheidend auf die Öffentlichkeit des gewähl- ten Ortes ankommt, sondern darauf, ob die Art der Verwendung die Wahr- nehmbarkeit für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusam- menhängenden Personenkreis begründet (BayObLG, Beschluss vom 12. März 2003 - 5 StRR 20/2003, NStZ-RR 2003, 233; OLG Frankfurt, Urteil vom 18. März 1998 - 1 Ss 407/97, NStZ 1999, 356; OLG Celle, Urteil vom 10. Mai 1994 - 1 Ss 71/94, NStZ 1994, 440; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 86a Rn. 15). Entgegen der Ansicht des Landgerichts war der Angeklagte indes mit der Zeu- gin Dr. B. und den anderen Bewohnern des Anwesens, die das Hakenkreuz nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen allein wahrnehmen konnten, durch persönliche Beziehungen verbunden. Er hat das Hakenkreuz nur angebracht, 4 - 4 - um diesen gegenüber seinen Unmut über die Kündigung des Mietvertrags und die Entwicklung des nachbarschaftlichen Verhältnisses zum Ausdruck zu brin- gen. Da insoweit weitere Feststellungen, die eine Verurteilung des Angeklag- ten tragen könnten, ausgeschlossen erscheinen, ist der Angeklagte in diesem Anklagepunkt freizusprechen. 5 2. Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung tragen die lückenhaften Feststellungen nicht die Annahme des Landgerichts, der Ange- klagte sei bei der Begehung der ihm vorgeworfenen Tat schuldfähig gewesen (§ 20 StGB). 6 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte an einer chronifizier- ten paranoid-halluzinatorischen Psychose "aus dem schizophrenen Formen- kreis" leidet und deswegen seine Fähigkeit, "das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln", zum Zeitpunkt beider Taten erheblich vermindert war. Zwar führt es an anderer Stelle aus, (lediglich) die Steuerungs- fähigkeit des Angeklagten sei erheblich vermindert gewesen, stützt sich hierbei aber wiederum auf die Darlegungen des Sachverständigen, wonach die Erkran- kung "die Annahme einer erheblichen Minderung der Einsichts- und Steue- rungsfähigkeit" rechtfertige. Danach ist eine erhebliche Verminderung der Ein- sichtsfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen. Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen, erheblich vermindert, so kommt es aber für die Beurteilung seiner Schuldfähigkeit ent- scheidend darauf an, ob ihm deswegen diese Einsicht fehlt oder ob er gleich- wohl über sie verfügt. Hat der Täter nicht die Einsicht in das Unerlaubte seines 7 - 5 - Handelns und kann ihm dies - etwa wegen einer psychischen Erkrankung - auch nicht vorgeworfen werden, so handelt er nach § 17 Satz 1 StGB ohne Schuld (vgl. Fischer, aaO, § 21 Rn. 3 mwN). Damit, ob der Angeklagte unge- achtet der krankheitsbedingten erheblichen Beeinträchtigung seiner Einsichts- fähigkeit das Unerlaubte seines Handelns erkannte, setzt sich das Urteil indes nicht auseinander. Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung kann daher keinen Bestand haben. Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen sind insoweit jedoch rechtsfehlerfrei getroffen und können aufrechterhalten bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO). 8 3. Der Senat weist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den örtlich und nach §§ 24, 25 Nr. 2 GVG sachlich zuständigen Strafrichter beim Amtsgericht Augsburg zurück (§ 354 Abs. 3 StPO). Dessen Entschei- dungsgewalt reicht für die weitere Untersuchung aus, denn nach den insoweit 9 - 6 - rechtsfehlerfreien Darlegungen der sachverständig beratenen Strafkammer ist die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus - auch mit Blick auf § 62 StGB - nicht zu erwarten (§ 63 StGB; § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG). Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Hubert befindet sich Mayer im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker