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Entscheidung

5 StR 327/10

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
5 StR 327/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. August 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Lübeck vom 29. April 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Angesichts der äußerst milden Strafenbildung – Gegenstand des Verfahrens waren 18 Betäubungsmittelgeschäfte betreffend insgesamt rund 16 kg Am- phetamin, rund 32 kg Haschisch bzw. Marihuana sowie knapp 300 g Ko- kain – kann der Senat offenlassen, ob wegen des strafrechtlichen Rückwir- kungsverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 18. März 2010 – 3 StR 65/10; zum Abdruck in BGHSt bestimmt) im vorliegenden Fall § 31 BtMG a.F. i.V.m. § 49 Abs. 2 StGB als mildere Regelung anzusehen gewesen wäre. Basdorf Raum Brause Schaal König